E-Bilanz: Finales Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gibt Neuerungen zu den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichen bekannt
Geschrieben am 29-09-2011 |   
 
 Hamburg (ots) - In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des  
Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.09.2011 online  
veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der  
anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun  
zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht  
gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen  
endgültig formuliert. 
 
   Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und  
Ergänzungen: 
 
   Für alle Steuerpflichtigen: 
 
   Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für  
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für  
das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei  
Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es  
ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und  
Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich  
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt  
werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen  
ausreichend. 
 
   Steuerbegünstigte Körperschaften: 
 
   Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser,  
Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine  
Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz  
einzureichen. Gleiches gilt für so genannte Betriebe gewerblicher  
Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung  
aufstellen. 
 
   Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung  
gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung  
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen,  
durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
   Personenhandelsgesellschaften 
 
   Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem  
Berichtsteil "Kapitalkontenentwicklung" nun auch erst für  
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen,  
anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit  
weitgehend harmonisiert. 
 
   Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in  
gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz  
zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015  
enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der  
technischen Übermittlung. 
 
   Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 
 
   In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, 
die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese  
Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem  
Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für  
ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus  
Vermietung und Verpachtung erzielen. 
 
   Auffangpositionen 
 
   Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch  
einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im  
Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein  
Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene  
Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der  
Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen  
Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die  
Auffangposition nutzen (was genau "ableitbar" bedeutet, wurde leider  
nicht weiter präzisiert). 
 
   Hintergrundinformationen E-Bilanz: 
 
   Unter dem Motto "Elektronik statt Papier" wurde mit dem Gesetz zum 
Abbau der Steuerbürokratie (SteuBAG) bereits Ende 2008 die Einführung 
der so genannten E-Bilanz beschlossen. Der Gesetzgeber strebt damit  
eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und  
Verwaltung bzw. eine deutliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung  
auf Seiten der Finanzämter an. 
 
   Ursprünglich geplant war, dass alle bilanzierenden Unternehmen,  
deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dazu  
verpflichtet werden, eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und  
Verlustrechnung oder eine Handelsbilanz nebst Überleitungsrechnung  
standardisiert elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden. Für  
bilanzierende Unternehmen in Deutschland bedeutet diese Umstellung  
aufwändige und weitreichende Vorbereitungen, sowohl im Rechnungswesen 
als auch in der IT- Konfiguration. 
 
   Nach zahlreichen Verzögerungen bei der inhaltlichen Ausgestaltung  
der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung sowie massiven Einwänden von  
Verbands- und Unternehmensseite wurde im November 2010 eine  
Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr bekannt gegeben. 
Unternehmen sollten so die Möglichkeit zu einer Pilotphase im Jahr  
2011 erhalten, um die neuen Anforderungen auf ihre Praxistauglichkeit 
testen zu können. 
 
   Lesen Sie hierzu auch die aktuelle Studie "E-Bilanz: Elektronische 
Jahresabschlüsse auf Knopfdruck?" auf www.bdo.de 
 
 
 
Pressekontakt: 
BDO AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
StB Sebastian Koch 
Partner & Leiter Arbeitsgruppe E-Bilanz 
Max-Keith-Straße 66 
45136 Essen 
Tel: +49 201 - 872 15 - 606 
Fax: +49 201 - 872 15 - 800 
sebastian.koch@bdo.de
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