| | | Geschrieben am 16-06-2011 Urlaub mit Hindernissen: Wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet
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 Bonn (ots) - Urlaubszeit ist Reisezeit. Jedes Jahr starten
 tausende Urlauber in die ganze Welt, um die schönsten Wochen des
 Jahres fernab von Alltagsstress und Hektik zu verbringen. Doch was,
 wenn der Traum vom erholsamen Urlaub platzt? Insolvenzen von
 Reiseveranstaltern verunsichern die Verbraucher und zeigen, wie
 schnell sich der Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann - die Folge
 sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels
 und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind, auf eine Regelung
 ihrer Rückreise zu warten.
 
 Pauschalreisende profitieren vom Reisesicherungsschein
 
 Zwar lassen sich Wartezeiten am Flughafen nie ganz ausschließen,
 kommt es aber zu einem kompletten Stillstand wegen Insolvenz des
 Veranstalters, genießen Pauschalreisende eine besondere Absicherung:
 Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die 100%ige Erstattung
 von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen
 Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten.
 "Voraussetzung dafür ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach §
 651 k BGB", berichtet Andreas Renner, Zurich Experte für
 Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern. "Reisesicherungsscheine,
 bzw. die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in
 Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der
 Reiseunterlagen ausgehändigt werden."
 
 Vorsicht vor ungültigen Scheinen
 
 Dennoch gibt es vereinzelt 'schwarze Schafe', die die Reisenden in
 die Irre führen. Das Problem: Handelt es sich bei dem ausgehändigten
 Reisesicherungsschein um ein ungültiges oder gar gefälschtes
 Exemplar, besteht kein Versicherungsschutz und die Urlauber müssen im
 schlimmsten Fall tief in die Tasche greifen und alle anfallenden
 Kosten selbst tragen.
 
 Angaben unbedingt überprüfen
 
 "Nach Buchung der Reise und dem damit verbundenen Erhalt des
 Reisesicherungsschein, sollten die Verbraucher unbedingt auf die
 Vollständigkeit der Angaben auf dem Schein achten", rät Experte
 Renner. "Mindestangaben müssen Anschrift und Telefonnummer des
 Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der
 Versicherungssumme sein." Ob Reisende einen gültigen
 Reisesicherungsschein in der Hand halten, können sie zudem leicht
 über den Reiseinformationsdienst TIP (www.tip.de) überprüfen.
 Zusätzlich geben die Versicherer unter der auf dem
 Reisesicherungsschein angegebenen Telefonnummer jederzeit Auskunft.
 
 Die Zurich Gruppe Deutschland gehört zur weltweit tätigen Zurich
 Financial Services Group. Mit Beitragseinnahmen (2010) von rund 7
 Milliarden EUR, Kapitalanlagen von mehr als 31 Milliarden EUR und
 über 6.000 Mitarbeitern zählt Zurich zu den führenden Versicherungen
 in Deutschland. Sie bietet innovative und erstklassige Lösungen zu
 Versicherungen, Vorsorge und Risikomanagement aus einer Hand.
 Individuelle Kundenorientierung und hohe Beratungsqualität stehen
 dabei an erster Stelle.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Zurich Gruppe Deutschland
 Unternehmenskommunikation
 Bernd O. Engelien
 Poppelsdorfer Allee 25-33
 53115 Bonn
 Telefon 0228 268 2725
 Telefax 0228 268 2809
 bernd.engelien@zurich.com
 
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