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AOK-Pflegeheimnavigator fällt erneut durch / Sozialgericht Berlin nimmt neben der AOK auch die anderen Landesverbände der Pflegekassen in die Verantwortung

Geschrieben am 30-05-2011

Berlin (ots) - Seit etwa zwei Jahren sind die Ergebnisse der
Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen im Internet zu
veröffentlichen. Dabei geben § 115 Absatz 1a SGB XI und die
Pflegetransparenzvereinbarungen (PTV) die Art und Weise der
Veröffentlichung verbindlich vor. Die AOK versah entgegen diesen
Vorgaben die Veröffentlichung im Pflegeheimnavigator mit
Warnhinweisen und einer Sortierung nach sogenannten Risikokriterien.
"Offensichtlich rechtswidrig" - so lautete vor kurzem das Fazit des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

Jetzt bestätigte auch das Sozialgericht Berlin erneut seine
Auffassung, dass eine von der Vereinbarung abweichende Darstellung
der Pflegenoten unzulässig ist.

Ein Heimträger hatte sich zusammen mit dem bpa gegen die Art der
Veröffentlichung des Transparenzberichts auf der AOK-Plattform
"Pflegeheim-Navigator" gewendet und hierzu ein Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin eingeleitet. Nachdem im laufenden Verfahren eine
Wiederholungsprüfung mit der neuen Bewertung 1,1 endete, erklärte der
Mitgliedsbetrieb den Antrag für erledigt. Dabei beantragte er, den
Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Rahmen
dieses Beschlusses hat das Sozialgericht am 18.5.2011 nun
entschieden:

1. Die Art der Veröffentlichung durch die hervorgehobene
Darstellung besonderer Risikokriterien verstößt gegen die PTV und ist
rechtswidrig.

2. Für Verstöße gegen die PTV bei der Veröffentlichung durch einen
Landesverband der Pflegekassen haften die Landesverbände der
Pflegekassen gemeinsam, weil sie die Veröffentlichung entsprechend
der PTV als gemeinschaftliche Verpflichtung sicherzustellen haben.

"Das Entscheidende an diesem Beschluss ist, dass das Sozialgericht
Berlin in unserem Verfahren davon ausgeht, dass alle Landesverbände
der Pflegekassen (z.B. auch der Ersatzkassen oder der
Betriebskrankenkassen) gemeinsam dafür einstehen müssen, wenn auf
einer Internetplattform wie hier bei der AOK eine Form der
Veröffentlichung gewählt wird, die nicht den Vereinbarungen
entspricht", so bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel.

"Diese Position wurde von Beginn an durch den bpa vertreten. Das
Sozialgericht gibt damit ein deutliches Signal an alle Landesverbände
der Pflegekassen, auf eine einheitliche Form der Darstellung nicht
nur auf der eigenen Plattform zu achten, da ansonsten alle
Landesverbände gemeinsam die Verantwortung dafür tragen müssen, dass
in diesem Fall die AOK einen Sonderweg geht. Wir erwarten, dass die
AOK auf ihren Sonderweg verzichtet."



Pressekontakt:
Für Rückfragen: Herbert Mauel, 030 / 30 87 88 60.


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