Mitteldeutsche Zeitung: zur Sicherungsverwahrung
Geschrieben am 04-05-2011 |   
 
 Halle (ots) - Anders als die Strafe, durch die der Täter für ein  
Verbrechen büßt, bestraft die Sicherungsverwahrung den Täter nicht  
für ein früheres Verbrechen, sondern soll ihn an der Begehung  
künftiger Verbrechen hindern. Sie fragt also nicht nach der Schuld  
des Verbrechers, sondern nach der Möglichkeit,  die Gefahr, die von  
ihm ausgeht, durch Behandlung und Therapie zu minimieren. Eine  
Sicherungsverwahrung aber, die den Verwahrten nicht therapiert,  
sondern nur wegsperrt, ist staatliche Freiheitsberaubung. In einem  
Wort: Die  icherungsverwahrung in Deutschland ist verfassungswidrig.  
Dieses Wort hat gestern endlich der Zweite Senat des  
Bundesverfassungsgerichts gesprochen. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Mitteldeutsche Zeitung 
Hartmut Augustin 
Telefon: 0345 565 4200
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