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Urteil / Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung / ADAC: Gericht muss unter Umständen Arbeitgeber vorladen

Geschrieben am 08-04-2011

München (ots) - Die Gerichte legen unterschiedlich strenge
Maßstäbe an, wenn es um die Umwandlung eines Regelfahrverbots in eine
höhere Geldbuße geht. Das zeigt eine Vielzahl von Entscheidungen in
diesem Bereich. Der ADAC berichtet über ein aktuelles Urteil des OLG
Bamberg (3 Ss OWi 2/2011 vom 26.1.2011), wonach jedoch schon ein
Schreiben des Arbeitgebers mit einer Kündigungsandrohung ausreichen
kann, um dem Betroffenen ein drohendes Fahrverbot zu ersparen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer
Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen
ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben
Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht
verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu einem
Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen.

Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein
Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die
Kündigung androhte, wenn er auch nur einen Monat nicht fahren dürfe.
Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend.

Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg auf die Rechtsbeschwerde
des Außendienstmitarbeiters anders: Es betonte, dass
Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine
Existenzgefährdung nachzuweisen. Wenn das Amtsgericht Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter
Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen
müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.



Pressekontakt:

ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer

Tel.: +49(0)89 76 76 2632
E-Mail: maximilian.maurer@adac.de


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