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Glücksspielmonopol erneut gescheitert / Bundesverwaltungsgericht: Monopol-Regelungen widersprüchlich / Lotto-Sucht empirisch widerlegt / Spielsuchtbegründung kann nicht konsequent umgesetzt werden

Geschrieben am 25-11-2010

Hamburg (ots) - Das Bundesverwaltungsgericht hat als höchstes
deutsches Verwaltungsgericht am 24. November 2010 entschieden, dass
Glücksspiele nur gemäß ihrem Gefährdungspotential vom Staat reguliert
werden dürfen. Widersprüchliche Regelungen oder widersprüchliches
Verhalten der staatlichen Anbieter führen zum Ende der
Glücksspielmonopole für Sportwetten und Lotterien. Die Beschränkungen
für Glücksspiele müssen für sämtliche Glücksspielarten (Lotterien,
Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und gewerbliches
Automatenspiel) systematisch ausgerichtet sein und dürfen in sich
nicht widersprüchlich sein.

Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt inzwischen
empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr.
Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der
Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde anlässlich einer Befragung des
Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100
Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der
Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie
Lotto 6 aus 49 befragt. "Die Spielsuchtbegründung für
Lotteriemonopole ist nicht haltbar. Der Gesetzgeber muss dies endlich
akzeptieren," so Norman Faber, Präsident des Deutschen
Lottoverbandes.

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Grzeszick (Universität Heidelberg)
beschreibt in einem aktuellen Gutachten, dass eine Beibehaltung der
Suchtbegründung nur möglich wäre, wenn das erheblich (140fach)
suchtgefährlichere Automatenspiel verstaatlicht werden würde.
Dasselbe gilt auch für Pferdewetten und private Spielbanken. Diese
Maßnahmen sind ohne den Bund nicht umsetzbar sowie politisch und
faktisch unrealistisch; milliardenschwere Entschädigungsleistungen
der Länder wäre die zwingende Folge. "Würde man den heutigen
Äußerungen des Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) folgen und an
dem bisherigen Ansatz des GlüStV festhalten, dürften die
Lottogesellschaften überhaupt nicht mehr werben", so Faber.
"Jackpotwerbung wäre dann ebenso verboten wie die Lotto-Werbung mit
dem "guten Zweck". Tippen dürfte nur noch, wer sich vorher einer
genauen Ausweiskontrolle unterzogen hat."

Der Deutsche Lottoverband appelliert an die Ministerpräsidenten,
sich von der widersprüchlichen Suchtargumentation zum Schutz der
Lotteriemonopole zu verabschieden. Der EuGH hat Lotteriemonopole auch
mit dem Schutz vor Betrug und Manipulation akzeptiert. Die
Spielsuchtbegründung hat zu erheblichen Schäden geführt. Sie zwingt
zu den Restriktionen von Werbung und Vertrieb im derzeitigen
Glücksspielstaatsvertrag, die wiederum die Ursache der
wirtschaftlichen Talfahrt der Lotterien und ihrer fiskalischen Folgen
von -1,2 Mrd. Euro netto pro Jahr sind.

Die Weichen für den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1.
Januar 2012 in Kraft tritt, werden voraussichtlich am 15. Dezember
bei der Ministerpräsidentenkonferenz gestellt.

Nur durch eine Abkehr von der Spielsuchtbegründung können die
aktuellen Herausforderungen gelöst und die Umsätze der staatlichen
Glücksspiele sowie die Einnahmen der Länder sogar ausgebaut werden.
Dieses wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch
ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer Untersuchung der
Universität Hannover können die Länder allein mit ihren Lotterien
zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens 10 Mrd. Euro bis 2016
generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016).

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/63869
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de


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