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[ Haftung bei der Girocard ]
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Sam0sa
Associate


Commerzbank
Ausgelernt

Dabei seit: Apr 2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: Di 13 März, 2012 14:58    Titel: Haftung bei der Girocard Antworten mit Zitat nach oben ... 

Hey Leute,

beim Lernen für die Abschlussprüfung bin ich nun auf eine weitere Frage gestoßen, die ich Euch gern stellen möchte.

Es geht um die Haftung bei der Girocard, wenn der Kunde nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Ich habe jetzt gelesen, dass das von Bank zu Bank unterschiedlich ist. Bei den Sparkassen haftet der Kunde dann bis zu einem Betrag von 150 EUR. Bei den Kreditbanken soll es eine Regelung geben in der der Kunde für 10% des Schadens und die Bank für die restlichen 90% aufkommt.

Meine Frage ist nun was genau in der Abschlussprüfung für mich gilt?!

Vielen Dank im Voraus!
LG, sam.
 
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Verfasst am: Di 13 März, 2012 14:58    Titel: Haftung bei der Girocard  



 
TobiasHohberger
Site Admin
Site Admin


Raiffeisenbank
Ausgelernt

Dabei seit: Jul 2004
Beiträge: 5686
Wohnort: Frankenland

BeitragVerfasst am: Di 13 März, 2012 23:55    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Hallo Sam0sa,

da muss ich mich erst schlau machen.
Du kannst aber bis dahin deine Frage parallel bei unserem Partnerportal Bankazubis.de im Forum posten.

Ich melde mich aber nochmals.
 
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Sam0sa
Associate


Commerzbank
Ausgelernt

Dabei seit: Apr 2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: Mi 14 März, 2012 12:15    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Danke Dir Tobias Smile
 
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Sam0sa
Associate


Commerzbank
Ausgelernt

Dabei seit: Apr 2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: Fr 16 März, 2012 11:58    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

Und? Schon etwas herausgefunden?
 
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Sam0sa
Associate


Commerzbank
Ausgelernt

Dabei seit: Apr 2010
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: Fr 16 März, 2012 13:11    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

achso, ich habe dann noch eine 2. Frage.
Thema Riester-Rente.
Eheleute, die nicht pflichtversichert sind haben einen abgeleiteten Zulagenanspruch, wenn der Pflichtversicherte seinen Mindesteigenbeitrag erbringt.

Heisst das auf deutsch, dass die (nicht berufstätige) Ehefrau theoretisch jedes Jahr Kinder- und Grundzulagen auf den eigenen Riestervertrag eingezahlt bekommen könnte ohne einen Euro selber einzuzahlen (also auch ohne Sockelbeitrag)?

Danke Smile
 
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lukas25
Analyst


Sparkasse
2. Lehrjahr

Dabei seit: Mar 2011
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: Fr 16 März, 2012 19:51    Titel: Antworten mit Zitat nach oben ... 

das soll sich jetzt aber glaub ändern dass die auch den sockel zahlen müssen
 
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Thueringen
Analyst


Commerzbank

Dabei seit: Jul 2011
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: So 18 März, 2012 17:05    Titel: Re: Haftung bei der Girocard Antworten mit Zitat nach oben ... 

Sam0sa hat folgendes geschrieben:
Hey Leute,

beim Lernen für die Abschlussprüfung bin ich nun auf eine weitere Frage gestoßen, die ich Euch gern stellen möchte.

Es geht um die Haftung bei der Girocard, wenn der Kunde nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Ich habe jetzt gelesen, dass das von Bank zu Bank unterschiedlich ist. Bei den Sparkassen haftet der Kunde dann bis zu einem Betrag von 150 EUR. Bei den Kreditbanken soll es eine Regelung geben in der der Kunde für 10% des Schadens und die Bank für die restlichen 90% aufkommt.

Meine Frage ist nun was genau in der Abschlussprüfung für mich gilt?!

Vielen Dank im Voraus!
LG, sam.


Hallo Sam0sa,

die Regelung mit den 10% und 90% ist nicht mehr aktuell und ist in der aktuell geltenden Richtlinie für Zahlungsdienste nicht enthalten. Dort steht u.a.

"Artikel 61

Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments

(1) Abweichend von Artikel 60 trägt der Zahler bis höchstens 150 EUR den Schaden, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder — in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat — infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.

(2) Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

(3) In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 56 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels herabsetzen, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.

(4) Nach der Anzeige gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

(5) Kommt der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt." (Quelle:
[url]h*tp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:319:0001:01:DE:HTML[/url] )

Die gesetzliche Höchstgrenze von 150 € ist also nur nicht anzuwenden, wenn in betrügerischer Absicht gehandelt wurde oder die Pflichten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden.
Bei manchen (allen ?) Sparkassen ist wohl sogar die Haftungshöchstgrenze auf 50 € beschränkt.

Es ist ehrlich gesagt recht schwer auf dem aktuellesten Stand zu bleiben, so schnell wie sich die Dinge ändern. Allein schon die Meldeschwellen an das Finanzamt bei verstorbenen Kontoinhabern ändern sich ja auch recht häufig.
Oder wie Lukas25 schon geschrieben hat, muss bei der Riester jetzt von beiden Eheleuten der Sockelbetrag geleistet werden ([url]h*tp://w*w.geldsparen.de/sparen/Steuer/steuern-was-sich-2012-aendert-3.php[/url] ) In den Lehrbüchern von 2011 steht das natürlich nicht
 
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