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SoVD: Pflegebedürftige müssen bei Qualitätsstandards mitentscheiden

Geschrieben am 03-10-2007

Berlin (ots) - Zum Referentenentwurf der Pflegereform erklärt
SoVD-Präsident Adolf Bauer:

Der Referentenentwurf zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz enthält
Licht und Schatten. Der SoVD sieht positive Ansätze, hat aber bei
zahlreichen Details erhebliche Bedenken. In folgenden Punkten sieht
der SoVD Nachbesserungsbedarf:

1. Der SoVD fordert ein Mitentscheidungsrecht der
Pflegebedürftigen bei Qualitätsmaßstäben
Grundsätzlich gilt, dass Qualitätsmaßstäbe nicht verhandlungsfähig
sind, sondern nur Ergebnis pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse sein
können. Gleichwohl sieht die Pflegereform vor, dass die Anbieter der
Pflegeleistungen, die Pflegekassen und die Kommunen gemeinsam über
die Qualitätsmaßstäbe entscheiden, die Vertreter der
Pflegebedürftigen aber lediglich beteiligt werden. Damit wird ein
ungleiches Kräfteverhältnis zementiert. Es darf nicht über die Köpfe
der Pflegebedürftigen hinweg entschieden werden. Der SoVD fordert,
dass die Interessenvertreter der Pflegebedürftigen gleichberechtigt
über Qualitätsmaßstäbe mitentscheiden.

2. Fallmanagement
Die Pflegekassen sind bereits jetzt zur umfassenden, individuellen
Beratung der Pflegebedürftigen verpflichtet, sie kommen dieser
Aufgabe aber nur unzureichend nach. Wie dieses Umsetzungsdefizit
behoben werden soll, wenn das Fallmanagement den Pflegekassen
übertragen wird, ist unklar. Der SoVD hält es für grundlegend
problematisch, das Fallmanagement bei den Pflegekassen anzusiedeln.
Der SoVD fordert eine unabhängige Beratung, die nicht von den
Interessen eines Kostenträgers beeinflusst ist.

3. Pflegezeit
Wir begrüßen, dass mit der Pflegereform ein Vorschlag des SoVD für
die Einführung einer Pflegezeit aufgegriffen wird. Die Pflegezeit ist
ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der häuslichen Pflege und zur
besseren Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit. In einigen
Punkten sieht der SoVD beim Referentenentwurf noch
Nachbesserungsbedarf: Der SoVD fordert, dass die Pflegezeit für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten muss, also auch für
Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten. Der SoVD fordert zudem,
dass die Pflegezeit auch für die Sterbebegleitung gelten muss.

Der SoVD sieht außerdem Nachbesserungsbedarf bei der Regelung zur
Rentenversicherung. Wer die Pflegezeit in Anspruch nimmt, ist nur
dann in der Rentenversicherung abgesichert, wenn der Pflegebedürftige
in einer Pflegestufe eingruppiert ist. Die Pflegezeit kann aber auch
in Anspruch genommen werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit absehbar
ist, aber noch keine Pflegestufe vorliegt. Es muss sichergestellt
werden, dass die Weiterversicherung in der Rentenversicherung für
alle gilt, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.

4. Dynamisierung
Die geplante Dynamisierung der Leistungen ist ein richtiger Schritt,
aber nicht ausreichend. Die geplante Erhöhung reicht nicht aus, um
die fehlende Dynamisierung und die Preisentwicklung der letzten Jahre
auszugleichen. Die für 2015 geplante Dynamisierung kommt für die
Betroffenen zu spät. Der SoVD fordert eine jährliche Dynamisierung
der Pflegeleistungen ab 2012.

5. Veröffentlichung der Prüfberichte
Es ist überfällig, dass die Prüfberichte des MDK in verständlicher
Form öffentlich gemacht werden. Damit entsteht für Pflegebedürftige
und ihren Angehörigen erstmals Transparenz über die Qualität von
Pflegeheimen und ambulanten Diensten. Damit wird eine langjährige
Forderung des SoVD erfüllt. Der SoVD lehnt es aber ab, dass die
Pflegeanbieter das Recht erhalten sollen, über die Art der
Veröffentlichung der Prüfberichte mitzuentscheiden.

6. Stärkere Kontrollen der Pflegeeinrichtungen
Derzeit werden Pflegeheime und ambulante Dienste ca. alle fünf Jahre
kontrolliert; künftig sollen sie alle drei Jahre kontrolliert werden.
Das ist immer noch zu wenig. In drei Jahren kann sich vieles ändern.
Der SoVD fordert jährliche Kontrollen, die grundsätzlich unangemeldet
erfolgen müssen. Der SoVD lehnt es ab, dass sich der Prüfturnus
verlängert, wenn sich die Pflegeeinrichtung einer "hauseigenen"
Prüfung unterzieht.

7. Recht auf Pflegekräfte des eigenen Geschlechts
Der SoVD fordert, dass dem berechtigten Wunsch von Pflegebedürftigen
nach einer Pflegekraft des eigenen Geschlechts entsprochen werden
muss.
Die Neuregelung in § 2 des Referentenentwurfs ist ein Rückschritt
gegenüber dem in § 9 Abs.1 SGB IX verankerten Wunsch- und Wahlrecht.
In § 2 des Referentenentwurfs heißt es: "Wünsche der
Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege sollen nach
Möglichkeit Berücksichtigung finden." Damit werden die berechtigten
Interessen der Pflegebedürftigen nach einer Pflegekraft gleichen
Geschlechts den organisatorischen Belangen der Pflegeeinrichtung
untergeordnet. Das ist nicht akzeptabel.

8. Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
Der SoVD fordert, dass die Charta der Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen einschließlich der Begründung in die
Pflegereform aufgenommen wird. Die Charta der Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen muss verbindliche Leitlinie für
Pflegeheime und ambulante Dienste werden. Die Charta wurde vom Runden
Tisch Pflege im September 2005 verabschiedet. Der Runde Tisch Pflege
wurde im Herbst 2003 durch das BMFSFJ und das BMGS initiiert.

Die elfseitige Stellungnahme des SoVD zum Referentenentwurf der
Pflegereform finden Sie unter www.sovd.de

V.i.S.d.P.: Dorothee Winden

Originaltext: SoVD Sozialverband Deutschland
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/43645
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_43645.rss2

Pressekontakt:
Kontakt:
Dorothee Winden
SoVD-Bundesverband
Pressestelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123
Fax: 030/72 62 22 328
E-Mail: pressestelle@sovd.de


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