| | | Geschrieben am 03-08-2007 Westfalenpost: Ein dreister Versuch
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 Hagen (ots) - Das Recht auf öffentliche Geheimnisse
 Von Rudolf Limpinsel
 Darf man eine Redaktion durchsuchen lassen, wenn man wissen möchte,
 welche Person einer öffentlichen Behörde Dienstgeheimnisse
 weitergegeben hat? Nein, das darf man nicht. Das hat das
 Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Durchsuchung der
 Cicero-Redaktion geschrieben.
 Wenn Journalisten aus geheimen Unterlagen berichten, dann liegt es
 in der Natur der Sache, dass die Berichte nicht länger geheim sind.
 Journalisten sind per se keine Geheimnisträger, weil es das Ziel
 ihrer Arbeit ist, Öffentlichkeit herzustellen. Der Journalist hat
 selbstverständlich seine Informationen sorgfältig zu prüfen, auf der
 anderen Seite gehört es zu den Grundfesten des Berufs, die Quellen zu
 schützen, weil sie anderenfalls versiegen. Auch deshalb haben
 Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht - um Interessen der
 Öffentlichkeit zu wahren.
 Der Vorstoß, Journalisten der Beihilfe des Geheimnisverrats zu
 bezichtigen, ist vor diesem Hintergrund bizarr. Darf man hinter dem
 Vorstoß des Ausschussvorsitzenden Siegfried Kauder also den
 schlichten Versuch vermuten, Journalisten einzuschüchtern? Nein, das
 darf man nicht; das muss man.
 
 Originaltext:         Westfalenpost
 Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/58966
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 Redaktion
 
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