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DStGB: Keine Sondersteuer für kommunale Wohnungsunternehmen -Klimaschutz und Verbesserungen für Mieter gefährdet

Geschrieben am 23-07-2007

Berlin (ots) - Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lehnt die
Einführung einer kommunalen Sondersteuer bei den kommunalen
Wohnungsgesellschaften nachdrücklich ab. Nach jüngsten Planungen des
Bundesfinanzministeriums soll eine pauschale Steuer von drei Prozent
auf sämtliche Rücklagen der öffentlichen Wohnungsbetriebe erhoben
werden. Die Wohnungsgesellschaften würden dadurch mit ca. 2,3 Mrd.
Euro belastet. "Das ist mit uns nicht zu machen", sagte der
Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr.
Gerd Landsberg heute in Berlin.

Die Abgeltungssteuer würde ausgerechnet jene nachhaltig
wirtschaftenden Wohnungsunternehmen in besonderer Weise belasten, die
zugunsten von umwelt- und sozialpolitisch motivierten Investitionen
traditionell auf Ausschüttungen verzichten. Das geht also zu Lasten
von Klimaschutz und Verbesserungen für die Mieter. "Hier wird
nachhaltiges Wirtschaften nachträglich bestraft!", sagte Landsberg.
Hinzu kommt, dass das steuerfreie Eigenkapital überwiegend entstanden
ist, als die Wohnungsgesellschaften 1990 ihre Gemeinnützigkeit
verloren haben. Die damalige Entscheidung kann nach 17 Jahren nicht
einfach annulliert werden.

Landsberg wies weiter darauf hin, dass die Bestände an
steuerfreiem Eigenkapital durch drei Gesetzesmaßnahmen entstanden
seien:

- Der größte Anteil entfällt auf die Aufhebung der
Wohnungsgemeinnützigkeit im Jahr 1990. Ziel der Maßnahme war es,
zuvor steuerbefreite Wohnungsunternehmen zu tragfähigen Bedingungen
in die Steuerpflicht zu entlassen. Hierzu sollten ihre bis dato
angesammelten stillen Reserven auf der Unternehmensebene von der
Besteuerung befreit werden. Die steuertechnische Umsetzung verlangte
eine Umwandlung der Reserven in steuerfreies Eigenkapital. Soweit
dieses Eigenkapital nunmehr auf der Unternehmensebene besteuert
werden soll, werde die eindeutige Entscheidung zur Steuerbefreiung
nach mehr als 17 Jahren nachträglich annulliert.

- Ein zweiter wesentlicher Bestandteil resultiert aus der
Altschuldenhilfe für die ostdeutsche Wohnungswirtschaft. Auch hier
musste aus steuertechnischen Gründen ein steuerfreier
Ausgleichsposten geschaffen werden, damit diese Zinszuschüsse nicht
als Unternehmenserträge der Besteuerung unterworfen werden. Damit
führe eine Abgeltungssteuer auf Unternehmensebene materiell zu einer
nachträglichen Kürzung bereits vor langer Zeit gewährter
Subventionen.

- Einen dritten Bestandteil bilden steuerfreie
Investitionszulagen, die vor allem zum Zwecke des Aufbauprogramms Ost
vergeben wurden. Eine Abgeltungssteuer würde diese Förderprogramme
nachträglich kürzen.

Allen drei Förderkategorien war das Ziel gemein, die stillen
Reserven bzw. die Zins- und Investitionszuschüsse in den Unternehmen
zu halten. Deshalb sollte der Verbleib der Mittel im Unternehmen
durch eine dauerhafte Steuerfreistellung auf Unternehmensebene
privilegiert werden. Daraus folge, dass eine steuerliche Belastung
allenfalls auf der Anteilseigner-Ebene (also bei Ausschüttung)
erfolgen dürfe.

Originaltext: Deutscher Städte- u. Gemeindebund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=53970
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_53970.rss2

Pressekontakt:
Kontakt:

Franz-Reinhard Habbel
Sprecher des DStGB
Tel.: 030/77307-225
E-Mail: Franz-Reinhard.Habbel@dstgb.de


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