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v. Stetten/Hinz: Bürgerschaftliches Engagement gestärkt

Geschrieben am 04-07-2007

Berlin (ots) - Zu den abschließenden Beratungen des Gesetzentwurfs
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erklären die
Berichterstatter im federführenden Finanzausschuss der CDU/CSU
Bundestagsfraktion, Christian Freiherr von Stetten MdB und der SPD
Bundestagsfraktion, Petra Hinz MdB:

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements beleben wir Gemeinsinn und ehrenamtliches Engagement noch
effizienter als bisher. Wir setzen hiermit ein konkretes Zeichen der
Anerkennung für die Leistung der Menschen, die sich freiwillig sowie
neben familiären und beruflichen Belastungen engagieren.

Die wesentlichen Fortschritte für ehrenamtlich Tätige durch das
Gesetz lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den
Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser
und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige,
wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte
kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke sowie
eine Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.

- Erleichterter Spendennachweis bis 200 EUR.

- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 EUR bei
unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 EUR.

- Einführung eines allgemeinen Freibetrags für alle in Vereinen
ehrenamtlich tätigen Personen i.H.v. mindestens 420 EUR, maximal 500
EUR. Im Rahmen dieses Freibetrags können alle, die in Vereinen
Verantwortung übernehmen, den ihnen dabei entstehenden Aufwand
pauschal, d.h. ohne Vorlage von Einzelnachweisen, steuerlich geltend
machen. Steuerfrei bleiben damit künftig auch Einnahmen aus bisher
nicht erfassten gemeinnützigen Tätigkeiten.

- Gesetzliche Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug für
Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen
auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte) möglich ist.

- Abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke, jedoch mit
einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen
eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob
ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch
künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische
Entwicklungen reagiert werden.

- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen
mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000
EUR auf 1 Mio. EUR.

- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist,
von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.

- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen
gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der
Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von
jeweils insgesamt 30.678 EUR Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000
EUR.

Die Rahmenbedingungen und Förderinstrumente des bürgerschaftlichen
Engagements werden sich somit erheblich verbessern. Insgesamt stellen
Bund und Länder Mittel in Höhe von rund 490 Millionen Euro zur
Verfügung, die wir in die Stärkung unserer Zivilgesellschaft
zukunftsträchtig investieren.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7846
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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