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Bundesgerichtshof erklärt Lottoblock für wettbewerbswidrig

Geschrieben am 22-06-2007

Altenholz (ots) -

- BGH konkretisiert Beschluss des OLG Düsseldorf
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen
Zwecken missbraucht werden

Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der
deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland
zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen
geltendes Kartellrecht.

In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007
konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die
Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare
Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die
Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses
Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die
sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer
Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der
Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre
Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung
abzuschalten.

Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines
Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in
anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter
dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine
solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie
dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der
Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das
Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen
spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den
Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen
Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.

Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den
Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken
kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort
verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in
Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.

Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH
ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht
beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der
Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben.
Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante
Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche
Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."

Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss
der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter
Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei
organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in
einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet
sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in
Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.

Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des
Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am
Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese
eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich
ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der
BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland:
Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu
verbannen."

Über FLUXX:

FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten
spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für
den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische
und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form
von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an
den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten
jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine
Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und
Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche
Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL,
Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der
Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer
Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX
AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN
DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.

Originaltext: FLUXX AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6527
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6527.rss2
ISIN: DE000A0JRU6

Pressekontakt:
FLUXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel.: (040) 85 37 88 - 47
Fax: (0431) 88 10 4 - 40
Mail: zenker@fluxx.com


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