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Handel und Industrie unterstützen die Novelle der Verpackungsverordnung

Geschrieben am 20-03-2007

Berlin (ots) - Änderung der Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Stand: 2. März 2007

Stellungnahme im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise nach §
60 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Die unterzeichnenden Verbände nehmen wie folgt Stellung:

1. Ziel der Novelle der Verpackungsverordnung

Stellungnahme:

Wir unterstützen das Vorhaben des Bundesumweltministeriums, die
Novelle der Verpackungsverordnung im Wesentlichen auf die Sicherung
der haushaltsnahen Wertstoffsammlung sowie die Herstellung fairer
Wettbewerbsbedingungen zwischen den von der Verordnung verpflichteten
Unternehmen der Industrie und des Handels zu konzentrieren. Wir
appellieren an den Verordnungsgeber, dieses Vorhaben rasch zum
Ergebnis zu führen.

Begründung:

Die unterzeichnenden Verbände halten eine grundlegende Revision
der Verpackungsverordnung in Deutschland für geboten.

Sie sind jedoch der Überzeugung, dass zunächst kurzfristig die
fortschreitende Erosion der bewährten Sammelsysteme für
Verkaufsverpackungen gestoppt werden muss, um im Interesse des
Umweltschutzes, der Verbraucher und der Wirtschaft eine krisenhafte
Zuspitzung der Situation abzuwenden.

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat zutreffend
festgestellt, dass die Verpackungsverordnung in ihrer gegenwärtigen
Form nicht wirksam zu überwachen ist und faktisch nicht vollzogen
wird. Es ist ein weitgehend rechtsfreier Raum entstanden, in dem eine
wachsende Zahl von Marktteilnehmern sich ihren Pflichten zur
Rücknahme gebrauchter Verpackungen entweder vollständig entzieht oder
sich intransparenten Entsorgungskonzepten anschließt, bei denen
offenkundig nur ein geringer Teil der selbst in Verkehr gebrachten
Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. Die sanktionslose
Missachtung oder Umgehung der Verpackungsverordnung bewirkt eine
wirtschaftliche Sogwirkung auf die untereinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen der Industrie und des Handels, die ein
sofortiges Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich macht.

Die unterzeichnenden Verbände beschränken sich daher in dieser
Stellungnahme auf pragmatische Hinweise zur Weiterentwicklung des
geltenden Rechts beziehungsweise des Verordnungsentwurfs. Sie
appellieren an sämtliche Verfahrensbeteiligte der Politik, der
Wirtschaft und insbesondere der Kommunen, im weiteren Verfahren
gleichermaßen auf eine verantwortungsbewusste Lösung hinzuwirken.

2. Angaben zu Kostenwirkungen

Stellungnahme:

Die beabsichtigte Änderung der Verpackungsverordnung wird zu einer
finanziellen Entlastung der Unternehmen der Industrie und des Handels
führen, die sich mit ihren Verpackungen an Systemen der
haushaltsnahen Sammlung beteiligen. Es ist zu erwarten, dass diese
Entlastungen auch den Verbrauchern zu Gute kommen werden.

Begründung:

Die Änderung der Verpackungsverordnung wird zu keiner relevanten
Erhöhung der haushaltsnah erfassten Verpackungsmenge führen. Vielmehr
werden die von den bisherigen Teilnehmern der haushaltsnahen Sammlung
getragenen Kosten künftig auf einen größeren Kreis von Verpflichteten
entfallen. Dies wird zu einem Rückgang der Stückkosten je erfasster
Verpackung ab dem Jahr 2008 führen. Für Unternehmen des Handels und
der Industrie kann dies zu erheblichen Einsparungen führen. Mit Blick
auf die hohe Wettbewerbsintensität im Einzelhandel ist davon
auszugehen, dass sich diese Kostenentlastung auch im Bereich der
Endverbraucherpreise auswirken kann.

3. Zu § 6 Absatz 1 (Pflicht zur Gewährleistung der
flächendeckenden Rücknahme von beim privaten Endverbraucher
anfallenden Verkaufsverpackungen)

Stellungnahme:

Wir halten die Aufgabenteilung zwischen den Systemen der
haushaltsnahen Wertstoffsammlung und der Entsorgung von
Verpackungsabfällen gewerblicher Anfallstellen für geeignet und
erforderlich, die Ziele der Novelle zu erreichen.

Begründung:

Wenn der Verordnungsgeber an dem Prinzip der Produktverantwortung
bei an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen festhalten
will, ist es ein Gebot der Rechtswahrheit und Rechtsklarheit,
Hersteller und Vertreiber zur Beteiligung an Systemen der
haushaltsnahen Sammlung zu verpflichten, wenn sie Verpackungen an
private Endverbraucher abgeben, da nur auf diesem Weg eine effektive
Rücknahme zu erreichen ist. Funktionierende Rücknahmelösungen im
Gewerbebereich sind durch den Änderungsentwurf nicht erkennbar
beeinträchtigt, vielmehr wird deren Tätigkeitsfeld sogar erweitert
und rechtlich abgesichert.

Hypothetisch könnte ein ähnliches Regelungsergebnis auch erreicht
werden durch ein Verbot, die von privaten Endverbrauchern -
insbesondere Haushalten - und gewerblichen Abfallstellen
zurückgenommenen Verpackungsmengen in gemeinsamen
Mengenstromnachweisen miteinander zu verrechnen. In der Praxis würde
eine solche Regelung jedoch zu der Möglichkeit einer unüberschaubaren
Vielzahl von Mengenstromnachweisen diverser Anfallstellen führen, bei
denen eine wirksame Überwachung kaum möglich wäre. Dies könnte für
die für den Vollzug zuständigen Behörden und die verpflichteten
Unternehmen zu einem unübersehbaren Mehraufwand führen. Auch würde
eine solche Regelung zur Entwicklung neuer Umgehungslösungen förmlich
einladen, also das zentrale Ziel der Novellierung gefährden.

4. Zu § 9 (Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für
Einweggetränkeverpackungen)

Stellungnahme:

Die Pfandbefreiung für diätetische Getränke ist beizubehalten,
zumindest bei Erzeugnissen, die für den Verzehr durch Säuglinge und
Kleinkinder bestimmt sind.

Über Pfandsysteme nach § 9 erfasste Verpackungen sollten aus der
Pflicht zur Führung eines Mengenstromnachweises entsprechend Nummer
4 Satz 1 bis 5 sowie Satz 8 bis 12, Anhang 1 entlassen werden.

Begründung:

Eine Ausweitung der Pfandpflicht auf weitere Getränkearten führt
zu erheblichen Aufwendungen für die Rücknahme der betroffenen
Produkte und zu Belastungen der Verbraucher. Insbesondere im Bereich
der nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung für Säuglinge und
Kleinkinder vorgesehenen Getränke (Anlage 8 Ziffer 2 Diätverordnung)
ist keinerlei Regelungsbedarf zu erkennen. Vor allem ist bei diesen
Erzeugnissen die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der
Pfandbefreiung nicht zu erkennen. Vielmehr würde die Pfandausweitung
eine Personengruppe (Kleinkinder und ihre Eltern) belasten, die nach
allgemeiner Auffassung besonders schützenswert ist. Wir verweisen auf
die Stellungnahme des Diätverbandes vom 26. Januar 2007.

Weiter hat sich erwiesen, dass bei nach § 9 pfandpflichtigen,
systembedingt sortenrein zurückgenommenen Getränkeverpackungen
Verwertungsquoten oberhalb der in Anhang I genannten
Verwertungsquoten gesichert erreicht werden. Insoweit sollte aus
Gründen der Entbürokratisierung die Pflicht zur Erstellung eines
Mengenstromnachweises entfallen und insoweit eine Gleichstellung der
pfandpflichtigen Verpackungen mit Transport- und Umverpackungen
erfolgen.

5. Zu § 10 (Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte
Verkaufsverpackungen)

Stellungnahme:

Die Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1
sollte Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten
Buchprüfern vorbehalten sein.

In § 10 Absatz 5 Satz 2 sollte klargestellt werden, dass
konkretisierende Vorga-ben zur "Ausgestaltung der Prüfung und
Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 sowie der
Hinterlegung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung
bekannt" gegeben werden.

Begründung:

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer haben
durch ihre sonstige Tätigkeit für das verpflichtete Unternehmen
üblicherweise einen tiefen Einblick in deren allgemeine
Geschäftsunterlagen und -vorgänge. Sie unterliegen strengen
gesetzlichen Haftungsvorschriften und sind durch ihre sonstige
Tätigkeit in weitaus geringerem Maße abhängig von mit der
Verpackungsverordnung zusammenhängenden Beauftragungen als sonstige
Sachverständige. Die Begrenzung auf die genannten Berufsgruppen
vermindert daher den Nachprüfungsbedarf durch die Behörden. Die
Vollständigkeitserklärung ist ihrer Natur nach eine buchhaltungsnahe
Tätigkeit (Feststellung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
und deren Abgleich mit vorhandenen Entsorgungsverträgen), die
keinerlei unmittelbaren Bezug zu der physischen Entsorgung von
Verpackungen aufweist, wie sie etwa bei der Erstellung sogenannter
Mengenstromnachweise gefordert ist.

Deshalb sollte die Vollständigkeitserklärung von
Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern
testiert werden, hingegen der Mengenstromnachweis von auf diesem
Gebiet zugelassenen und fachlich spezialisierten Sachverständigen.

Von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Novellierung der
Verpackungsverordnung ist, dass die Testierung der
Vollständigkeitserklärungen nach einheitlichen und nachvollziehbaren
Maßstäben erfolgt.

Deshalb ist unverzichtbar, dass die hierfür anzulegenden Maßstäbe
unter Einbeziehung des Sachverstands der verpflichteten
Wirtschaftskreise erarbeitet und hernach für verbindlich erklärt
werden. Durch eine Bekanntmachung sechs Monate nach Inkrafttreten
wird dieser Prozess in zeitlich überschaubare Bahnen gelenkt und den
Verpflichteten sowie den für die Testierung zuständigen Berufsgruppen
die Sicherheit gegeben, dass rechtzeitig vor der erstmaligen
Erbringung der Vollständigkeitserklärung die erforderlichen
Richtlinien zur Verfügung stehen werden.

Originaltext: AGVU - Arbeitsgem.Verpackung und Umwelt
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=19671
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_19671.rss2

Pressekontakt:
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V., Am Weidendamm 1 A,
10117 Berlin, Tel. 030/72 62 50 - 26
Markenverband e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin,
Tel. 030/20 61 68 - 15
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V.,
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin, Tel. 030/59 00 99 551
Milchindustrie-Verband e.V., Godesberger Allee 157, 53175 Bonn, Tel.
0228/959 69 - 31
Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt e.V., Dorotheenstraße 35,
10117 Berlin, Tel. 030/2 06 42 66


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