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Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit und der Gebühreneinzugszentrale: BA und GEZ wollen unbürokratisches Verfahren

Geschrieben am 01-03-2007

Nürnberg (ots) - Die in der Presse verbreitete Meinung, nach der
ARD und ZDF bei Langzeitarbeitslosen unberechtigt Rundfunkgebühren
erheben würden, ist ebenso falsch wie die Schlussfolgerung, dass das
Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unnötig
kompliziert sei.

Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht unter bestimmten
Voraussetzungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem
SGB II die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
vor. Über den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
dem ein Nachweis über den Leistungsbezug beizufügen ist, entscheidet
ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der
öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten in Köln. Grundsätzlich
sieht der Staatsvertrag als Nachweis des Leistungsbezuges die Vorlage
des Originalbewilligungsbescheides oder die Vorlage einer
beglaubigten Kopie vor.

Um ein möglichst praktikables und unbürokratisches Verfahren zur
Befreiung des genannten Personenkreises von der
Rundfunkgebührenpflicht zu finden, haben die GEZ und die
Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam ein Verfahren entwickelt, im
Rahmen dessen die von der GEZ zur Befreiung benötigten Informationen
in einer so genannten "Drittbescheinigung" durch die BA
zusammengefasst und den Bewilligungsbescheiden beigefügt werden
sollen. In der Drittbescheinigung würde zusätzlich ein Hinweis auf
den Bezug eines befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II
enthalten sein.

Die "Drittbescheinigung" führt nach Erhebungen der GEZ jedoch zum
Eingang von Millio-nen zusätzlicher Vorgänge, ohne dass in diesen
Fällen nach den Erkenntnissen der GEZ die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben wären. Dies würde zu
Irri-tationen und Verärgerungen bei den Antragstellern führen. Die
GEZ kann deshalb dieses Verfahren nicht anwenden.

Die GEZ und die BA stehen in Kontakt, um mittelfristig ein
einfaches, elektronisches Datenaustauschverfahren zu entwickeln, das
bürgerfreundlich, datenschutzgerecht und effizient ist. Die GEZ hat
die volle Kostenübernahme hierzu zugesagt.

Entgegen den am 28. Februar 2007 in der Frankfurter Rundschau im
Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht veröffentlichten
Artikeln wird kein geltendes Recht unterlaufen. Bereits jetzt werden
die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II durch das Merkblatt der
BA "Merkblatt SGB II-Grundsicherung für Arbeitsuchende" über die
Mög-lichkeit der Beantragung der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht informiert. Auch die GEZ informiert über die
Sozialämter, in ihrem Internet-Auftritt sowie mit eigenen
Merk-blättern über die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung.

Hierin wird insbesondere auf die möglichst frühzeitige
Antragstellung bei der GEZ hingewiesen. Durch diesen Hinweis werden
mögliche Rechtsnachteile für die Empfänger nach dem SGB II vermieden.
Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist
nämlich der Zeitpunkt des Antragseinganges bei der GEZ. Die zur
Befreiung notwendige Vorlage des Bewilligungsbescheides kann zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen. Auch hierauf wird in dem Merkblatt der
BA ausdrücklich hingewiesen. Gegebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt
eingezogene Rundfunkgebühren werden durch die GEZ erstattet.

Es ist darüber hinaus auch nicht zutreffend, dass bis zum Jahr
2005 eine Befreiung der Sozialhilfeempfänger automatisch erfolgte.
Auch dieser Personenkreis musste durch die Vorlage des
Bewilligungsbescheides über den Bezug von Sozialhilfe die
Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.

Die Anmerkung, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
durch die GEZ nur zeitlich begrenzt erfolgen kann, ist inhaltlich
richtig. Die Befreiung ist unmittelbar vom Bezug der Leistungen nach
dem SGB II und damit von der gesetzlichen Begrenzung der Bewilligung,
die in der Regel für sechs Monate ausgesprochen wird, abhängig.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Originaltext: Bundesagentur für Arbeit (BA)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6776
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6776.rss2

Pressekontakt:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487


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