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BDZV: Urteil stärkt Quellenschutz

Geschrieben am 05-02-2007

Berlin (ots) - Auf Zustimmung der Zeitungsverleger ist die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gestoßen, wonach heimliche
Online-Durchsuchungen durch die Polizei unzulässig sind. Für die
Medien bedeute dies einen ersten Schritt für eine Stärkung des
Quellenschutzes und damit auch der Pressefreiheit insgesamt, erklärte
der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) heute in Berlin.
Dem müssten weitere folgen. Die Zeitungsverleger appellierten an die
Bundesregierung, dieses Grundrecht umfassend zu beachten, wenn sie -
wie der Bundesinnenminister bereits angekündigt hat - nun eine
gesetzliche Grundlage für die heimliche Online-Durchsuchung schaffen
will.

Das Urteil des höchsten Fachgerichts sei umso wichtiger, als die
Strafverfolgungsbehörden in jüngster Zeit verstärkt zu
Redaktionsdurchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen gegriffen hätten,
vornehmlich, um undichte Stellen in den eigenen Reihen aufzutun,
betonte der BDZV. Der BGH mache damit einmal mehr deutlich, dass er
gewillt sei, den Strafverfolgungsbehörden auf die Finger zu sehen,
wenn es um mögliche Einschränkungen der Grundrechte der Bürger geht.

Laut BGH ist die Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten
gespeicherten Daten mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des
Betroffenen aufgespielt wird, nicht durch die Strafprozessordnung
gedeckt. Diese erlaube nur eine offene Durchsuchung. Für die
heimliche Online-Durchsuchung fehle die "erforderliche
Ermächtigungsgrundlage", entschied der 3. Strafsenat heute in
Karlsruhe.

Originaltext: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6936
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6936.rss2

Pressekontakt:
Hans-Joachim Fuhrmann
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de

Anja Pasquay
Telefon: 030/ 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de


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