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Urteil: Krankenkassen müssen Pflegediensten Verzugszinsen zahlen

Geschrieben am 28-12-2006

Berlin (ots) -


bpa begrüßt Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nicht selten kommt es vor, dass Pflegedienste die Vergütung ihrer
bereits erbrachten Leistungen einklagen müssen, weil Krankenkassen
sich weigern, diese rechtmäßig zu vergüten. Doch wer trägt die für
den Zeitraum des Zahlungsverzuges anfallenden Zinsen? Auf diese Frage
hat das Bundessozialgericht (BSG) eine präzise Antwort gegeben:
Pflegedienste haben nunmehr die Möglichkeit, Ansprüche auf Verzinsung
offener Vergütungsforderungen bereits ab Fälligkeit des jeweiligen
Rechungsbetrages geltend zu machen.

"Bislang hatten die Gerichte dies abgelehnt und Ansprüche der
Einrichtungen auf Verzugszinsen - in Form von Prozesskosten - erst ab
dem Zeitpunkt der Klageerhebung bewilligt", so Bernd Tews,
Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer
Dienste e. V. (bpa). "Insofern begrüßen wir die Entscheidung des BSG,
denn sie trägt dem realen Zinsverlust Rechnung, der den Einrichtungen
im Rahmen ihres Zahlungsanspruches entsteht."

Zum Hintergrund: Bis einschließlich 1999 stand außer Frage, dass
Pflegediensten bei Zahlungsansprüchen gegen Krankenkassen
Verzugszinsen zustehen. Nachdem sich dies zum 01.01.2000 mit
Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 plötzlich geändert
hatte - und für alle fortan entstandenen Forderungen bei Mahnung und
Zahlungsverzug keine Zinsen mehr anfielen -, wurde die entstandene
Lücke durch zwei BSG-Urteile in diesem Jahr wieder geschlossen:
Zunächst der 6. Senat und dann der 3. Senat des BSG billigten einen
Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu, die der Leistungserbringer
von dem Moment an erhält, in dem eine Klage gegen die Krankenkasse
bei Gericht anhängig ist. Verzugszinsen für die Zeit vor
Klageerhebung hatte der 6. Senat ausgeschlossen; der 3. Senat hatte
die Frage zunächst offen gelassen.

In einem zweiten Schritt wurde auch diese zweite Lücke nunmehr
geschlossen: In seinem neuen Urteil (Az. B 3 KR 7/06 R) gestand das
BSG einem Apotheker, dessen Vergütungsansprüche zum Teil nicht
beglichen waren, ausdrücklich Zinsansprüche schon für die Zeit vor
Klageerhebung, so genannte Verzugszinsen, zu. Entscheidungsgrund des
Gerichts war im Wesentlichen die Tatsache, dass die
Vertragsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse wie
ein normaler Teil des Wirtschaftslebens zu behandeln seien.

"Damit dürfte es für Krankenkassen künftig äußerst unattraktiv
sein, sich über Zahlungsverweigerungen kostengünstig - weil zinsfrei
- Liquidität zu verschaffen", so Bernd Tews.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=17920
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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