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Emissionshandelspflichten für Airlines verstoßen gegen Völkerrecht / USA könnten mit Erfolg gegen Pläne der EU klagen

Geschrieben am 21-12-2006

München (ots) - Die Pläne der EU, alle Flüge von und nach Europa
dem Emissionshandelsregime zu unterwerfen, verstoßen gegen
Völkerrecht. Diese Ansicht vertritt Uwe M. Erling, Rechtsanwalt in
der internationalen Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, München, und
Experte für Emissionshandel und Luftverkehrsrecht. Die USA könnten
den für Völkerrecht zuständigen Internationalen Gerichtshof anrufen
und mit Erfolg gegen die Pläne der EU klagen.

Ein Grundsatz des internationalen Rechts ist, dass die
Souveränität eines Staates und auch supranationaler Organisationen
wie der EU auf ihr eigenes Territorium begrenzt ist. Beispielsweise
bei einem Flug nach New York endet das Hoheitsgebiet je nach
Flugroute am Rand der französischen oder irischen Hoheitsgewässer.
"Gesetze für den Atlantik kann die EU nicht erlassen", so Erling.

Die EU argumentiert, die Gebühren für Emissionen über dem Atlantik
und dem Hoheitsgebiet der USA seien ein reiner Kalkulationsfaktor.
Das greift jedoch nach Ansicht des Rechtsanwalts zu kurz. Denn die
Unterwerfung unter das europäische Emissionshandelsregime löse nicht
nur Kosten sondern auf Pflichten aus: Die Kohlendioxid-Emittenten
müssten ihre Emissionen überwachen und darüber berichten. Das aber
gelte für die gesamte Flugstrecke. "Das Vorhaben der EU ist deshalb
als völkerrechtswidriges Vorhaben zu werten und damit unzulässig",
sagt Erling.

Verteidiger der EU-Initiative berufen sich auf das Chicagoer
Abkommen. Danach müssen Fluglinien die Vorschriften der Länder
einhalten, die sie anfliegen. Dabei wird jedoch nach Ansicht von
Erling übersehen, dass sich das System des Emissionshandels nicht in
der bloßen Abgabe von Emissionszertifikaten an den Anflughäfen der EU
erschöpft. Vielmehr müssten auf der gesamten Flugstrecke
Überwachungs- und Berichtspflichten hinsichtlich der verursachten
Emissionen eingehalten werden und damit auch im außereuropäischen
Luftraum. Außerhalb des europäischen Luftraums gelten die
Vorschriften der EU aber nicht.

Darüber hinaus komme die Abgabeverpflichtung von
Emissionsberechtigungen einer Gebühr für die bloße Ein- oder Ausreise
gleich. Gebühren, die nicht der Finanzierung von
Flughafeninfrastruktur dienen und nur für die Ein- und Ausreise
erhoben werden, sind nach dem Chicagoer Abkommen (Art. 15) aber
verboten.

Vertiefendes wissenschaftliches Material lassen wir Ihnen gerne
auf Anfrage zukommen.

Originaltext: Nörr Stiefenhofer Lutz
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=58950
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_58950.rss2

Pressekontakt:
Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel. ++49 (0) 89-28 628-226 / Mobil: ++49 (0) 171-12 51 428
Fax ++49 (0) 89-28 01 10
E-Mail: michael.neumann@noerr.com


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