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Bundesverwaltungsgerichtsurteil entscheidet pro Tierqual - Deutscher Tierschutzbund empört über heutige Entscheidung

Geschrieben am 23-11-2006

Bonn (ots) - Heute hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit
dem "Schächturteil" eine Entscheidung gefällt, die aus Sicht des
Deutschen Tierschutzbundes das Staatsziel "Tierschutz" aushöhlt. Am
Beispiel des rituellen Schlachtens ohne Betäubung (Schächten) wog das
Gericht das Verfassungsgut "Tierschutz" gegen die Grundrechte der
Religionsfreiheit und freien Berufsausübung ab. Im konkreten Fall
befasste sich das Gericht mit der Frage, ob muslimischen Metzgern die
Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung versagt werden
kann. Nach dem heutigen Urteil ist dies nicht zwingend möglich.
"Diese Entscheidung ist eine Niederlage für den aktiven Tierschutz in
Deutschland. Jedes Schlachten ohne Betäubung ist mit erheblichen und
vermeidbaren Qualen für das Tier verbunden. Diese Urteil hat zur
Folge, dass tausendfaches Tierleid nun auch noch den obersten
richterlichen Segen hat", so Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen
Tierschutzbundes.

"Das Gericht misst dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz nach
Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes nicht die Bedeutung zu, die
es verdient und für die wir jahrelang zum Wohle der Tiere gekämpft
haben. Bei allem Respekt vor Religion und Bräuchen anderer Kulturen,
das betäubungslose Schlachten ist eine enorme Tierquälerei! Das
Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen den konsequenten
Tierschutzes ausgesprochen und lässt damit die Abwägung mit dem
Staatsziel und anderen Verfassungsbestandteilen außer Acht", so Apel.

Hintergrund dieses Urteils ist ein Rechtsstreit eines muslimischen
Metzgers. Diesem wurde eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen
Schlachten (Schächten) verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht
entschied im Januar 2002, dass dies die Grundrechte der Religions-
und Berufsfreiheit des Metzgers verletzte. Mit der Aufnahme des
Staatsziels "Tierschutz" in die Verfassung änderte sich im Sommer
2002 die rechtliche Ausgangslage. Die Belange des Tierschutzes müssen
nunmehr gegen die anderen Verfassungsgüter abgewogen werden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel urteilte 2004
dennoch, dass einem islamischen Metzger grundsätzlich eine
Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren zusteht. Das deutsche
Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere nur nach vorheriger
Betäubung geschlachtet werden dürfen.

In Hinblick auf das am 31. Dezember stattfindende Opferfest
(Kurban Bayrami/Id Al-Adah) appelliert der Deutsche Tierschutzbund
unabhängig vom Leipziger Urteil an die muslimischen Mitbürgerinnen
und Mitbürger, Tiere nur nach vorheriger Betäubung zu schlachten.

Originaltext: Deutscher Tierschutzbund e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7750
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7750.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Tierschutzbund e.V.
- Pressestelle -
Baumschulallee 15
53115 Bonn
Tel.: 0228-6049624
Fax: 0228-6049641
E-Mail: presse@tierschutzbund.de


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