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Deutsche Rentenversicherung zum BSG-Urteil zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

Geschrieben am 22-11-2006

Berlin (ots) - Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
hat in seiner heutigen Sitzung über eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 zu Abschlägen bei
Erwerbsminderungsrenten beraten. Er hat zur Kenntnis genommen, dass
die Deutsche Rentenversicherung zunächst weitere Musterverfahren
führt, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil
aufzuklären. Diese Vorgehensweise wird vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales ausdrücklich begrüßt.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil
entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60.
Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keine Abschläge berechnet
werden dürfen. Diese Auslegung des Bundessozialgerichts findet in
Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine
Bestätigung. Im Gegenteil: Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt
sich, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an
die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten für
schwerbehinderte Menschen angeglichen wird. Die Rente wegen
Erwerbsminderung wird nach der Gesetzesbegründung "für jeden Monat
des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um
10,8 Prozent gemindert." Anders als das Bundessozialgericht geht der
Gesetzgeber davon aus, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit
einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der
Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der
Zurechnungszeit eingeführt. Diese dient gerade der Abfederung der
Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden. Die Regelung wäre nach der Systematik nicht
notwendig gewesen, wenn für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor
dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. Außerdem würde
die Umsetzung des Urteils zu einer widersprüchlichen Situation
führen: Eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst
abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente wäre zu
mindern, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=50838
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher

Tel. 030 865-89174
Fax 030 865-89425


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