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Schwere Niederlage für das Lotto-Kartell

Geschrieben am 24-10-2006

Düsseldorf (ots) -

- Bundeskartellamt gewinnt vor dem OLG Düsseldorf
- Private Lotto-Anbieter dürfen nicht weiter behindert werden
- Faber: Ministerpräsidenten sollen endlich umsteuern

Das deutsche Lotto-Kartell hat vor dem OLG Düsseldorf eine weitere
schwere Niederlage erlitten: Die Lottogesellschaften müssen sich an
das Kartellrecht halten und dürfen private Lottovermittler nicht
weiter behindern. Die Richter wiesen den Antrag des deutschen Lotto-
und Totoblocks auf einstweiligen Rechtsschutz in allen wesentlichen
Punkten ab. Das Kartellamt setzte sich beim OLG durch.

"Das ist eine gute Nachricht für das Lotto in Deutschland," sagte
Norman Faber, Präsident des Verbandes der Lotterieeinnehmer und
Spielvermittler. "Jetzt sollten sich auch die Ministerpräsidenten
einen Ruck geben und das deutsche Lotto vom geplanten
Glücksspielstaatsvertrag ausnehmen." Am Montag hatte EU-Kommissar
McCreevy erklärt, dass die Pläne der Länder gegen geltendes EU-Recht
verstoßen und das laufende Vertragsverletzungsverfahren nicht
überstehen würden. Die Ministerpräsidenten wollen private
Lottovermittler aus dem Markt drängen und darüber am 13. Dezember
entscheiden.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der
noch geltende Lotteriestaatsvertrag von 2004 keine Beschränkung des
Vertriebsweges für gewerbliche Spielvermittler enthält. Neue
Vertriebsformen (z. B. in Supermärkten, aber auch im Internet) sind
gesetzlich nicht verboten. Lottogesellschaften dürfen bestehende
Verträge mit Spielvermittlern deshalb nicht - wie geschehen - ohne
weiteres kündigen.

Der OLG-Beschluss enthält weitere einschneidende Vorgaben für die
Länder: Die Lottogesellschaften dürfen von gewerblichen
Spielvermittlern keine Spieltipps ablehnen, die von
Spielinteressenten aus dem EU-Ausland stammen. Die staatlichen
Lottogesellschaften der Länder müssen untereinander Wettbewerb
zulassen und dürfen ihre Vertriebsgebiete nicht weiter
regionalisieren. Außerdem dürfen die Lottogesellschaften ihren
Internet-Auftritt nicht auf das jeweilige Bundesland beschränken. Im
geplanten Glücksspielstaatsvertrag wollen die Länder private
Vermittler dagegen zwingen, in jedem Bundesland eine
Einzelgenehmigung einzuholen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist nach dem Beschluss des
OLG Düsseldorf sofort vollziehbar. Der weitere Ausbau der
Vertriebstätigkeit von Spielvermittlern z. B. in Supermärkten darf
daher von den Lottogesellschaften nicht mehr behindert werden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf enthält noch weitere wichtige
Klarstellungen, die für den geplanten neuen Glücksspielvertrag von
größter Bedeutung sind. So ist auch der neue Glücksspielstaatsvertrag
an den Maßstäben des europäischen Kartellrechts zu messen. Das
bedeutet laut OLG, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen in
den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet.

Hinweis:
Weitere Informationen und Dokumente stellen wir Ihnen gern zur
Verfügung!


Originaltext: Verband d. Lotterienehmer u. Spielverm.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63991
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63991.rss2

Pressekontakt:

Jens Lange
030 - 28535 - 465
jens.lange@s-f.com


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