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Untersagung der Übernahme ProSiebenSat.1: OLG weist Beschwerde als unzulässig ab

Geschrieben am 29-09-2006

Berlin (ots) - „Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die
Beschwerde der Axel Springer AG gegen die Untersagung der Übernahme
der ProSiebenSat.1 Media AG als unzulässig abgewiesen (OLG
Düsseldorf, Az. VI-Kart 7/06 [V]). Gegen den Beschluss vom 29.
September 2006 wird die Axel Springer AG Rechtsbeschwerde einlegen.

In seiner Entscheidung geht der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf
davon aus, dass die Axel Springer AG nicht das Recht habe, die
Untersagung des Bundeskartellamts vom 19. Januar 2006 (Az. B6 - 92202
- Fa - 103/05) gerichtlich überprüfen zu lassen. Zum einen entfalte
die angefochtene Entscheidung inzwischen keine rechtliche Wirkung
mehr. Zum anderen habe die Axel Springer AG kein schützenswertes
Interesse an der Feststellung, dass die Untersagung seinerzeit
rechtswidrig erfolgt ist.

Der Senat hält damit an seiner umstrittenen Rechtsauffassung fest,
dass die gerichtliche Kontrolle einer Untersagung durch das
Bundeskartellamt nur möglich sein soll, wenn die Parteien ihr
Zusammenschlussvorhaben trotz des Verbots ungebrochen
weiterverfolgen. Die Erklärung, man werde nach einer gerichtlichen
Freigabe neu verhandeln und wolle nicht ausschließen, dass das
Vorhaben dann weiterverfolgt werde, soll demnach nicht ausreichen, um
Zugang zu den Gerichten zu bekommen.

Diese Auffassung führt nach Ansicht der Axel Springer AG faktisch
zum Ausschluss des Rechtswegs, sobald die wirtschaftlichen Risiken
dazu zwingen, ein Vorhaben infolge der Untersagung vorerst
aufzugeben. Insbesondere bei großen, öffentlichen Übernahmeangeboten
hat das zur Folge, dass die Handlungen des Bundeskartellamts nicht
mehr durch die Gerichte überprüft werden. Das verletzt das Grundrecht
der betroffenen Unternehmen auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel
19 Absatz 4 des Grundgesetzes - und widerspricht der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Praxis der europäischen
Gerichte.

Die Axel Springer AG sieht sich deshalb in ihren Rechten verletzt
und wird die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH erheben.
Sie geht davon aus, dass der BGH die Rechtsprechung des OLG verwirft
und die Zulässigkeit der Beschwerde feststellt.“

Originaltext: Axel Springer AG
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6338
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6338.rss2
ISIN: DE0005501357


Pressekontakt:
Edda Fels
Tel: + 49 (0) 30 25 91-7 76 00
edda.fels@axelspringer.de

Diese Presseinformation kann unter www.axelspringer.de abgerufen
werden.


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