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Eckpunkte für Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht durchdacht und teilweise verfassungswidrig

Geschrieben am 28-07-2010

Berlin (ots) -

- Mögliches Gebührenmehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro
widerspricht dem Gebot der Ertragsneutralität
- Abkehr von einer geräteabhängigen Gebühr wird grundsätzlich
begrüßt
- Für Autovermieter geplante Regelungen stellen jedoch einen
verfassungswidrigen Systembruch dar

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV) ist
der Auffassung, dass die Eckpunkte für eine Neuordnung der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Teilen
verfassungswidrig sind.

Die Ministerpräsidenten der Länder haben im Juni 2010 eine
Änderung des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks beschlossen und Eckpunkte für diese Reform veröffentlicht.
Kernpunkt der Reform ist die Abkehr von einer bisher geräteabhängigen
Abgabe hin zu einem geräteunabhängigen Beitrag. Künftig soll
ungeachtet der Anzahl und der Art der zum Empfang bereit gehaltenen
Rundfunkempfangsgeräte für jeden Haushalt ein monatlicher Beitrag von
17,98 Euro und für jede Betriebsstätte eine nach Anzahl der
Mitarbeiter gestaffelte Gebühr anfallen. Darüber hinaus soll für
jedes nicht privat genutzte Kfz eine monatliche Gebühr von 5,99 Euro
fällig werden - bisher sind es 5,76 Euro für jedes Autoradio.

Der BAV begrüßt sowohl eine Reform des Systems zur Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch die Einführung eines
geräteunabhängigen Beitrags im Grundsatz. Zugleich ist er jedoch der
Auffassung, dass die zur Umsetzung dieser Reform bislang
veröffentlichten Eckpunkte in Teilen nicht hinreichend durchdacht
sind und bei vollständiger Umsetzung verfassungswidrig wären.

Dies gilt insbesondere für die Einführung eines Rundfunkbeitrags
von 5,99 Euro für jedes nicht privat genutzte Kfz. Das
Gebührenaufkommen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
beträgt aktuell knapp 7,3 Mrd. Euro pro Jahr. Nach den Berechnungen
des BAV, die auf statistische Angaben aus öffentlichen Quellen
gestützt sind, würde ein Rundfunkbeitrag für jedes nicht privat
genutzte Kfz zu einem Mehraufkommen von mindestens 1,2 Mrd. Euro pro
Jahr führen. Ein solches Mehraufkommen würde das
verfassungsrechtliche Gebot verletzen, dass bei einer Reform der
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die
Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewahrt bleiben muss.

Die Einführung einer Rundfunkgebühr pro Fahrzeug käme zudem
letztlich einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr gleich, die durch die
Reform eigentlich abgeschafft werden soll. Außerdem stünde sie nicht
im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses
hat entschieden, dass Abgaben verfassungsrechtlich unzulässig sind,
wenn deren Eintreibung nicht hinreichend gesichert ist. Berechnungen
des BAV zeigen, dass schon unter dem gegenwärtigen System ein sehr
großer Teil der Rundfunkgebühren, die für gewerbliche genutzte
Fahrzeuge fällig wären, tatsächlich nicht eingetrieben werden. Dieser
verfassungsrechtlich unzulässige Zustand darf nicht durch die
Einführung einer Rundfunkgebühr für nicht privat genutzte Kfz
beibehalten werden.

Ein ausführliches Positionspapier des BAV zur Änderung des
Rundfunkfinanzierungsmodells sowie zu den oben genannten Berechnungen
ist im Internet abrufbar unter
http://www.presseportal.de/go2/positionspapierBAV oder kann bei der
Geschäftsstelle angefordert werden.

Originaltext: Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. (BAV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/81079
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_81079.rss2

Pressekontakt:
Michael Brabec
Geschäftsführer
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Telefon: 030 - 25 89 89 45
Fax: 030 - 25 89 89 99
eMail: michael.brabec@bav.de
Web: www.bav.de


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