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Bwin gibt Unterlassungserklärung gegenüber ODDSET ab

Geschrieben am 25-08-2006

München (ots) -

- Falsche Adressangabe im Impressum auf Unternehmenswebseite
- kein Firmensitz unter der publizierten Adresse
- Keine Zustellung gerichtlicher Verfügungen unter publizierter
Adresse möglich
- es droht eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

Der private Sportwettenanbieter Bwin hat sich durch Abgabe einer
Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die unrichtige Adressangabe
auf den Webseiten des Unternehmens zu korrigieren. Wörtlich hat Bwin
sich dazu verpflichtet, "es unverzüglich zu unterlassen, mit falschen
Angaben im Impressum der Internetseite www.bwin.de zu werben". Bwin
droht bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 Euro.
Aufgrund der falschen Adressangaben konnten in der Vergangenheit u.
a. gerichtliche Verfügungen gegen das Unternehmen nicht zugestellt
werden.

ODDSET begrüßt die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von
Bwin.

"Dass Bwin nicht einmal die eigene Anschrift richtig angibt, wirft
ein sehr bezeichnendes Licht auf dieses Unternehmen. Jeder sport- und
wettbegeisterte Kunde muss selbst entscheiden, ob er seine Einsätze
einem solchen Unternehmen anvertraut. Unser Sportwettenangebot von
ODDSET unterliegt wie alle Produkte von Lotto einer strengen
staatlichen Aufsicht. Da muss niemand Sorge haben, dass die Post
nicht ankommt oder der Unternehmenssitz einfach verlegt wird, ohne
dass dies gemeldet oder publiziert wird", sagte Erwin Horak,
Präsident der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung und für den
Deutschen Lotto-Toto-Block verantwortlich für den Sportwettenanbieter
ODDSET.

Erst vor kurzem hatte Bwin Gebrauch von so genannten
WAP-Push-Diensten gemacht, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf
Mobiltelefone zu schalten und mit Sonderrabatten zum Wetten zu
animieren. So wurden unter anderem Gratiswetten auf Spiele der
Fußball-Weltmeisterschaft angeboten. Solche Direktmarketing-Maßnahmen
sind ohne Einverständnis des Verbrauchers jedoch wettbewerbsrechtlich
grundsätzlich verboten und wurden durch eine Einstweilige Verfügung
des Landgerichts München I vom 25.07.06 (Az: 11HK O 13019/06)
verboten.

Diese Rechtsprechung ist in einer Linie mit der bisherigen
Argumentation der Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 klar festgestellt, dass die so
genannten "DDR-Lizenzen" keine bundesweite Werbung gestatten. Auch
das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt in seinen Beschlüssen vom
31.03.2006 und vom 04.07.2006 wiederholt entschieden, dass bis zu
einer Neuregelung die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar
bleibt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten und die
Vermittlung von Sportwetten durch private Wettunternehmen, unabhängig
davon, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB
vorliegt, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich
unterbunden werden dürfen, sofern unverzüglich damit begonnen wird,
das bestehende staatlichen Sportwettmonopol konsequent am Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht
auszurichten.

Bei diesen Entscheidungen wurde zudem das Interesse am sofortigen
Vollzug der Schließungsverfügungen bestätigt. Auch das OVG Münster,
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichthof
Hessen und eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten haben
zwischenzeitlich festgestellt, dass der staatliche
Sportwettenanbieter ODDSET die vom Bundesverfassungsgericht
geforderte Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft/ der Bekämpfung der Wettsucht und der tatsächlichen
Ausübung des Monopols in der Zwischenzeit erreicht hat.


Originaltext: ODDSET
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62411
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62411.rss2

Pressekontakt:

CNC AG
David Bachmann
+49 (0)172 - 899 62 63


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