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EUGH-Generalanwalt Mengozzi stellt Glücksspielstaatsvertrag in Frage

Geschrieben am 04-03-2010

Hamburg (ots) -

- Deutsche Gerichte müssen Inkohärenz der deutschen Regelungen
prüfen

- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in
Deutschland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge
des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen
Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols
veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der
Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige
Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen
"Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die
Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit
folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen
für verfassungswidrig erklärte.

Ob auch heute, nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags
2008, das Sportwetten-Monopol "inkohärent" ist, hat Mengozzi nicht
beurteilt. Ob "die 'Metamorphose', die in dem Sektor stattgefunden
haben soll" für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht ausreiche, sei
zweifelhaft, so Mengozzi wörtlich zum Scheinheiligkeitstest, den der
Glücksspielstaatsvertrag erst noch bestehen muss. Das strenge
europarechtliche "Kohärenzkriterium" muss, so Mengozzi, jetzt die
deutschen Gerichte prüfen.

Auch beim deutschen Internetverbot stellt der Generalanwalt klar,
dass es kohärent und verhältnismäßig sein muss. Grenzüberschreitend
tätige Unternehmen dürfen hierdurch nicht diskriminiert werden. Die
deutschen Gerichte müssen prüfen, ob das Internetverbot
widersprüchlich ist. Zweifel seien angebracht. Das deutsche
Internetverbot gelte nämlich für alle Glücksspiele, auch für solche,
die die Bundesländer zur vermeintlichen "Kanalisierung der" Spiellust
veranstalten, z.B. für "Lotto 6 aus 49". Auch wandere wegen des
Verbots die Nachfrage nach Glücksspielen auf ausländische
Internetangebote ab.

"Das Internetverbot muss aufgehoben werden", so Norman Faber,
Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der Generalanwalt hat in
aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es hierfür keinerlei Grundlage
gibt und die derzeitige Regelung europarechtswidrig ist. Gerade für
die massive Einschränkung für die Vermittlung von Lotto und Lotterien
gibt es nun keine Begründung mehr."

In Deutschland sind seit Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrags zahlreiche gewerbliche Spielvermittler zur
Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen worden. Andere
sind ins europäische Ausland ausgewichen, wodurch den Bundesländern
Steuern und Abgaben in Milliardenhöhe entgehen. Zudem sind Tausende
von Lotto-Annahmestellen in ihrer Existenz bedroht.

Trotz der allgemeinen Erkenntnis darüber, dass von Lotterien wenn
überhaupt ein nur sehr geringes Suchtrisiko ausgeht, beschränken die
geltenden Gesetze Lotto und Lotterien erheblich stärker als andere,
bekanntermaßen gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel das
Automaten- oder Casinospiel.

Durch das Internetverbot und die drastischen Werbe- und
Vertriebsbeschränkungen sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den
letzten Monaten dramatisch gesunken. Gewerbliche Spielvermittler und
Lotterieeinnehmer wurden und werden unter dem Vorwand der
Suchtbekämpfung in ihrer Existenz bedroht.

Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer
Kraft. Die Erforderlichkeit einer Neuregelung durch regulierte
Marktöffnung wird parteiübergreifend mittlerweile nicht mehr in Frage
gestellt.

Über die deutschen Vorlageverfahren:

Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten
zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im
weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für
Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat
der EuGH heute die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi
veröffentlicht.

Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot in dem achten
Verfahren hatte der EuGH bereits am 26.01.2010 kundgemacht. Mit einer
Entscheidung des EuGH wird frühestens für den Herbst dieses Jahres
gerechnet. Zuletzt lagen in einem ähnlich Verfahren zwischen der
Veröffentlichung der Schlussanträge und der Entscheidung des EuGH
neun Monate.

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/63869
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Telefon: 040-89 00 39 69
E-Mail: info@deutscherlottoverband.de


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