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ePrax AG wird nach Urteil des Oberlandesgerichts München zur kostenlosen Abgabe werbefinanzierter Arzneimitteldatenbanken in die Revision gehen

Geschrieben am 04-12-2009

München (ots) - Das Landgericht München I hatte mit seinem
Endurteil vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und
Apotheker GmbH (ifap) untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap
praxisCenter" kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Die ePrax AG steht mit der industrieneutralen, werbefreien SCHOLZ
Datenbank im Wettbewerb zur ifap GmbH. Dieses Landgerichtsurteil
wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember
2009 aufgehoben. Die Urteilsbegründung steht noch aus.

Das Landgericht München I hatte sein Urteil damit begründet, dass
das ifap-Geschäftsmodell der Verteilung kostenloser
Arzneimitteldatenbanken sowohl gegen das UWG als auch gegen das HWG
als auch gegen die Berufsordnungen der Ärzte verstößt, und Folgendes
ausgeführt: Die Abgabe der kostenlosen Datenbank, die mit Werbung der
Pharmaindustrie gefüllt ist und durch diese Werbung finanziert wird,
ist eine Werbegabe i.S.d. § 7 Abs.1 S.1 HWG. Sie stellt sozusagen ein
Gemeinschaftsgeschenk dar, das die ifap zusammen mit
Pharmaherstellern den niedergelassenen Ärzten zuwendet. Da dieses
Geschenk nach § 7 HWG keineswegs geringfügig ist, liegt ein
gesetzlicher Verstoß vor, wobei § 7 Abs. 1 HWG sowohl die kostenlose
Zuwendung durch die ifap als auch die Annahme dieses Geschenkes durch
Ärzte verbietet. Dieses Verbot soll der Gefahr einer unsachlichen
Beeinflussung der Ärzte begegnen, die von einer Werbung mit
Geschenken ausgehen kann. Die Annahme einer solchen kostenlosen
Arzneimitteldatenbank widerspricht aber auch den Berufsordnungen der
Ärzte, die jegliche Vorteilsnahme von der Industrie, die mehr als
geringfügig ist, verbieten. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch der
Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen
Entscheidung zum Nachteil der Patienten und mittelbar durch die
Gefahr von kostensteigernden Verordnungen auch zum Nachteil der
Krankenkassen beeinflusst werden kann. Da die kostenlose Abgabe der
Arzneimitteldatenbank eine geschäftliche Handlung darstellt, die
geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Ärzte durch
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, verstößt sie
auch gegen §§ 3, 4 Nr.1 UWG, und ist somit unlauter.

Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 konterkariert das
Oberlandesgericht München die eindeutige, auf mehrere Rechtsnormen
Bezug nehmende Landgerichtsentscheidung komplett. Die ePrax AG ist
daher sehr gespannt auf die Argumentation des Oberlandesgerichts, das
mit seiner Entscheidung auch im Widerspruch zu mehreren anderen
aktuellen Urteilen steht, die die Gewährung von nicht geringfügigen
Vorteilen für Ärzte durch die Industrie als unzulässig erachtet
haben. Aus Sicht der ePrax erscheint dieses Urteil falsch und auch
ganz und gar nicht zeitgemäß angesichts der Tatsache, dass die
Gewährung von Vorteilen im Geschäftsverkehr nicht nur im
Gesundheitssektor, sondern in allen Industriebereichen derzeit sehr
kritisch in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Die ePrax AG wird
daher alle gebotenen Rechtsmittel gegen das vorläufige Urteil des
Oberlandesgerichts ergreifen und in die Revision gehen.

Originaltext: ePrax AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/40597
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_40597.rss2

Pressekontakt:
Dipl.-Kaufmann Wolfgang U. Scholz
Apotheker und Vorstand der ePrax AG
E-mail: scholz@eprax.de
ePrax AG
Dessauerstrasse 9 - 80992 München
Tel. 089/92 90 91 - 40
Fax 089/92 90 91 - 90


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