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Unterliegt der Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt? / Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Geschrieben am 20-11-2009

Neustadt a. d. W. (ots) - Der mit über 450.000 Mitgliedern größte
deutsche Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
hat für ein Elternpaar aus Franken ein Musterverfahren zu der Frage
geführt, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes als
Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Da dieser
"Sockelbetrag" einkommensunabhängig auch Müttern oder Vätern gezahlt
wird, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, handelt es sich bei
dem Mindestbetrag nach Ansicht der VLH um eine bloße Sozialleistung
zur Förderung der Familien.

Demgegenüber haben das Finanzgericht Nürnberg und der
Bundesfinanzhof die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den
Progressionsvorbehalt für rechtens erachtet. Begründet wurde dies mit
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes und dem erklärten Willen
des Gesetzgebers, der den Progressionsvorbehalt bei Einführung des
Elterngeldes als Gegenfinanzierung eingeplant hatte. Über diese
Steuersatzerhöhung fließen tatsächlich durchschnittlich 12% des von
den kommunalen Stellen ausgezahlten Elterngeldes wieder an die
Finanzverwaltung zurück.

Bedenkt man zudem, dass nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
in etwa 42% aller Elterngeldfälle nur der Sockelbetrag gezahlt wird,
werden die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Einbeziehung des
Elterngeld-Mindestbetrages deutlich. Die VLH hat sich deshalb
entschlos-sen, in seinem Musterverfahren in letzter Instanz noch das
Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Die Verfassungsbeschwerde wird vom Neuen Verband der
Lohnsteuerhilfevereine (NVL) sowie dem Bund der Steuerzahler (BdSt)
aktiv unterstützt. So werden die VLH-Mitglieder vor dem
Bundesverfassungsgericht jetzt von einer Anwaltskanzlei vertreten,
die schon mehrfach steuerliche Musterverfahren für den Bund der
Steuerzahler geführt hat.

Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht für die
Verfassungsbeschwerde das Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 vergeben. Der
Lohnsteuerhilfeverein VLH und die Verbände BdSt und NVL empfehlen
allen betroffenen Elternpaaren, gegen Einbeziehung des
Elterngeld-Sockelbetrages in den Progressionsvorbehalt Einspruch zu
erheben und unter Angabe des Aktenzeichens beim
Bundesverfassungsgericht ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

Pressekontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de


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