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Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar

Geschrieben am 24-09-2009

Wiesbaden (ots) - Vor der Bundestagswahl am 27. September 2009
weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass jede Wahlberechtigte und
jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann,
wenn ein Wahlberechtigter - beispielsweise nach einem Umzug - mehrere
Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder
wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und
macht sich strafbar.

Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die
wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft
(§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat
ist strafbar.

Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der
bevorstehenden Bundestagswahl teil - aber bitte nur einmal.

Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
Telefon: (0611) 75-2317,
E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de

Originaltext: Der Bundeswahlleiter
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/74247
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_74247.rss2

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Telefon: (0611) 75-3444
E-Mail: presse@destatis.de


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