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Juristenstreit über Kino-Hits aus dem Internet

Geschrieben am 19-07-2009

Hamburg (ots) - Internetseiten zeigen Raubkopien aktueller
Kino-Hits / Bild- und Tonqualität meistens schlecht / Diskussion über
Legalität der Angebote / Vorsicht: Links führen zu Abo-Fallen

Vorbei die Zeiten, in denen Kinofans noch ins Kino gehen mussten,
um sich die neuesten Streifen anzuschauen. Mittlerweile kann sich
jedermann Raubkopien aktueller Hits wie "Ice Age 3" oder "Brüno"
pünktlich zum Kinostart vom heimischen Sofa aus ansehen. So genannte
Streaming-Angebote im Internet machen es möglich. COMPUTERBILD hat
recherchiert, ob die Angebote überhaupt legal sind und sie den
Kinobesuch wirklich ersetzen können (Heft 16, ab Montag im Handel).

Auf Internet-Seiten wie www.movie2k.com oder www.kino.to können
Nutzer aktuelle Spielfilme, Serien und Dokumentationen gratis per
Mausklick als so genannten Stream ansehen. Beim Streaming ermöglicht
ein ununterbrochener Daten-Strom - der Stream - Übertragungen im
Internet, fortlaufend und ohne Verzögerung. Videos lassen sich so auf
Abruf übermitteln. Klingt verlockend, allerdings macht sich rasch
Ernüchterung breit. Bild- und Tonqualität der Filme sind in der Regel
miserabel. Kein Wunder: Die Datenrate beträgt zwischen 400 und 1.000
Kilobit pro Sekunde. Bereits im kleinen Abspielfenster ist die
Wiedergabe unscharf und pixelig, im Vollbild lassen sich die meisten
Filme gar nicht mehr ansehen. Die Qualität ist deshalb so schlecht,
weil mehr als 80 Prozent der Streifen direkt im Kino abgefilmt
werden. Auch die Tonqualität ist dürftig, die Raubkopierer zeichnen
den Originalton in den Kinos separat auf und kombinieren ihn später
mit dem Bildmaterial.

In der Regel lassen sich die Filme sogar herunterladen. Allerdings
ist das nicht nur illegal, sondern auch äußerst riskant - viele Links
führen zu Abo-Fallen. Ob allein das Ansehen der Filme auf den
Internetseiten strafbar ist, darüber streiten die Juristen. Zwar gibt
es den Tatbestand "Ansehen" laut Urheberrecht nicht, allerdings
erfolgt beim Anschauen eines solchen Streams eine
Zwischenspeicherung. Die einen interpretieren diese
Zwischenspeicherung als illegale Raubkopie, die gemäß Paragraf 44a
des Urheberrechtsgesetzes strafbar ist. Andere Juristen vertreten
hingegen die Auffassung, dass die Zwischenspeicherung technisch
notwendig, flüchtig und somit nicht strafbar sei. Außerdem sei bisher
noch niemand wegen des Anschauens eines Streams belangt worden.

COMPUTERBILD im Internet: www.computerbild.de

Originaltext: COMPUTER BILD-Gruppe / computerbild.de
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/51005
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_51005.rss2

Pressekontakt:
COMPUTERBILD
Axel-Springer-Platz 1
20350 Hamburg

Presseagentur:
Alexander Praun
Communication Consultants GmbH
Tel. 0711-97893.19
Fax 0711-97893.44
praun@postamt.cc


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