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Rechtliches Fundament für die Patientenverfügung gelegt

Geschrieben am 19-06-2009

Hamburg (ots) - Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag das lange
Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Patientenverfügungen
abgeschlossen und Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von
Patientenverfügungen verabschiedet. Nach wie vor bleibt es wichtig,
sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung Zeit zu nehmen,
sich genau mit dem Inhalt auseinanderzusetzen und die
Patientenverfügung möglichst durch eine Vorsorgevollmacht zu
flankieren.

Durch die gesetzlichen Vorgaben, die voraussichtlich zum 1.
September in Kraft treten werden, wird die Unsicherheit darüber
beseitigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ärzte der
Patientenverfügung Folge leisten müssen und dürfen. Bisher gab es in
diesem Bereich zwar gewisse von der Rechtsprechung geschaffene
Leitlinien. Trotzdem kam es zu häufig zu Situationen, in denen die
beteiligten Ärzte, Angehörigen und Betreuer unsicher waren, ob der
Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden
durfte und ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille
gegebenenfalls auch gegen die Empfehlung des Arztes durchgesetzt
werden konnte.

Die jetzt beschlossenen, klarstellenden gesetzlichen Regelungen
sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor:

- Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen.
Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder
äußern kann, sind Betreuer und Bevollmächtigte an die
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings
prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung der aktuellen
Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des
Betroffenen zur Geltung bringen.
- Es gibt keine sog. Reichweitenbegrenzung, die den
Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für
unbeachtlich erklären würde.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Beteiligung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, ist bezüglich schwerwiegender
Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
einzuholen.

Das Gesetz legt also die Rahmenbedingungen bezüglich des Umgangs
mit Patientenverfügungen fest. Hingegen enthält es keine genauen
Maßgaben zum Inhalt einer Verfügung. Dies ist auch insofern
nachvollziehbar, als dass die Lebenssituationen und die Vorstellungen
Betroffener derart vielfältig sind, dass sich eine pauschale
gesetzliche Inhaltsvorgabe oder ein gesetzliches Muster nicht
anbieten. Angesichts dieses Gestaltungsspielraums und der elementaren
Entscheidungen, die mit einer Patientenverfügung verbunden sind,
sollte man nicht zwischen Tür und Angel ein beliebiges Muster
unterschreiben, sondern sich vor der Abfassung der Verfügung
überlegen, ob und in welchen Situationen man den Abbruch einer
ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Für Patienten, die bereits
in ärztlicher Behandlung sind, bietet es sich an, sich mit dem
behandelnden Arzt über den möglichen Krankheitsverlauf auszutauschen,
um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können.

Ferner sollte im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung an
die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gedacht werden. So gibt Notar
Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer zu bedenken:
"Die beste Patientenverfügung nutzt ohne begleitende
Vorsorgevollmacht wenig. Denn der niedergelegte Wille muss gegenüber
Ärzten und Pflegepersonal auch kommuniziert werden, wozu der Patient
in der Situation, für die die Verfügung gedacht ist, selbst nicht
mehr in der Lage ist. Eine begleitende Vollmacht ist daher unbedingt
zu empfehlen."

Mit einer Vollmacht kann man zugleich für andere Situationen
vorsorgen und dem Bevollmächtigen etwa auch die Erledigung von
Bankgeschäften und Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen
anvertrauen.

Auch wenn weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht
der notariellen Form bedürfen, gilt nach wie vor, dass man sich über
die Gestaltung von Vorsorgevollmachten und die Patientenverfügungen
durch einen Notar eingehend beraten lassen kann. Die notarielle
Mitwirkung stellt nicht nur sicher, dass wirksame, klare und
eindeutige Formulierungen gewählt werden. Notarielle Urkunden werden
im Ernstfall auch eher akzeptiert als privatschriftlich verfasste
Erklärungen, weil der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des
Erklärenden prüft und Zweifel an der Echtheit der Dokumente damit
ausgeschlossen werden. Zu bedenken ist ferner, dass der
Bevollmächtigte unter Umständen ein Grundstück verkaufen oder
beleihen muss, um etwaige Pflegekosten zu finanzieren. In diesem Fall
hilft nur eine notarielle Vorsorgevollmacht weiter.

Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2

Pressekontakt:
Juni 2009: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Hamburgischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. Dirk Solveen von
der Rheinischen Notarkammer, Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Frau Eva Christine Danne von der
Notarkammer Pfalz sowie Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

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honorarfrei)

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