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Klarere Regelungen im neuen THW-Gesetz / Änderungen des THW-Helferrechtsgesetzes (THW-HelfRG) zeitgemäß - Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V. Hans-Joachim Fuchtel, MdB, informiert über Verbesseru

Geschrieben am 11-05-2009

Berlin (ots) - In dieser Woche passiert der Gesetzentwurf zur
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 die 1.
Lesung im Deutschen Bundestag.

Der Präsident der THW-Bundesvereinigung e.V. ,Hans-Joachim
Fuchtel, MdB,: "Das THW ist ein wichtiger Bestandteil der
Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Bevölkerung. Da es schon
seit längerem Änderungsbedarf beim geltenden THW-Helferrechtsgesetz
gibt, insbesondere bei der Frage der Kostenerstattung für Einsätze
des THW, begrüße ich ausdrücklich den neuen Gesetzentwurf."

Fuchtel weist darauf hin, dass neben einer Reihe von
gesetzestechnischen Aktualisierungen im Gesetzentwurf vor allem die
neuen Paragraphen 1 IV und 6 wesentlich sind.

Mit dem neuen § 1 IV des Gesetzentwurfes werden dem THW Befugnisse
verliehen, die im Einzelfall den erfolgreichen Einsatz gegenüber
bisher erleichtern. Zu diesen Befugnissen zählt z.B. die Sperrung von
Straßen oder die Absperrung eines Unglücksortes gegenüber
Schaulustigen sowie die Befugnis, ein nicht von einem
Schadensereignis unmittelbar betroffenes Grundstück betreten zu
dürfen und in fremdem Eigentum stehende Hilfsmittel in Anspruch zu
nehmen. "Eine solche Regelung der Befugnisse der Helferinnen und
Helfer des THW im Einsatz hat es bisher nicht gegeben. Es ist jedoch
dringend notwendig, dem THW die gleichen Befugnisse einzuräumen, wie
anderen Hilfsorganisationen und den Feuerwehren. Nur so kann das THW
noch effektiver vor Ort tätig werden", erklärte der Präsident der
THW-Bundesvereinigung e.V.

In § 6 des Gesetzentwurfes wird darüber hinaus erstmalig die
Kostenerstattung geregelt.Die Vorschrift schafft somit eine
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen des THW, insbesondere gegenüber dem begünstigten
Bürger. Dies war bisher nur unter den Voraussetzungen der
Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. Fuchtel: "Das war stets ein
Faktor Ungewissheit." Insbesondere wird in § 6 II des Gesetzentwurfes
das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
feste Sätze vorzusehen, wobei in bestimmten Fällen auch
Pauschgebührensätze vorgesehen werden können.

"Die Frage der Kostenerstattung ist bereits mehrfach angesprochen
worden. Aus meiner Sicht ist die Festsetzung der Gebühren durch
Rechtsverordnung der übliche Weg. Das ermöglicht Anpassungen ohne
erneute Gesetzesänderung und ist damit ein Weniger an Bürokratie.",
erklärte Hans-Joachim Fuchtel, MdB.

Inwieweit in den weiteren Beratungen noch Änderungen des
Gesetzentwurfes erfolgen werden, ist aus Sicht des Präsidenten der
THW-Bundesvereinigung noch nicht absehbar. "Ich begrüße jedenfalls,
dass noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung des derzeit
geltenden THW-Helferrechtsgesetzes erfolgt. Die THW-Bundesvereinigung
sieht es als Wertschätzung des Parlaments an, dass die
Gesetzesberatungen in großem Konsens erfolgen."

Originaltext: THW Bundesvereinigung e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/41722
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_41722.rss2

Pressekontakt:
Siglinde Schneider-Fuchs
Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
0162-1324-941
thwfuchs@t-online.de


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