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DStGB legt Rechtsgutachten zur Breitband-Offensive vor: Wachstumschancen nutzen - Regulierungsrahmen verbessern

Geschrieben am 06-05-2009

Berlin (ots) - Der Deutsche Städte- und Gemeindebund fordert eine
Breitbandoffensive für Deutschland, um insbesondere sicherzustellen,
dass die "weißen Flecken" geschlossen werden. "Jeder Bürger und jedes
Unternehmen - auch im ländlichen Raum - müssen Zugang zum schnellen
Internet erhalten, sonst verspielen wir wichtige Wachstumschancen für
Deutschland", sagte der Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd
Landsberg, heute in Berlin. Über 250.000 Arbeitsplätze könnte der
flächendeckende Ausbau bringen und unsere Position als
"Exportweltmeister" nachhaltig stärken.

Der jetzige Regulierungsrahmen behindert den schnellen Ausbau und
muss deshalb geändert werden. Dies ist das Ergebnis des heute vom
DStGB vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Dr. Christian
Kirchner, Humboldt-Universität zu Berlin.

Die Regelungen konzentrieren sich derzeit zu sehr auf die sog.
"letzte Meile", um die sich die Wettbewerber in den Metropolregionen
streiten. Im Gebiet der "weißen Flecken" muss zunächst einmal die
Netzstruktur aufgebaut werden, um Wettbewerb zu ermöglichen. Dazu
gehört zunächst, dass für Unternehmen, die den Ausbau vorantreiben,
die Rechts- und Planungssicherheit erhöht wird indem die Fristen der
Regulierungsentscheidungen auf fünf Jahre verlängert werden.
Zusätzlich muss das Wettbewerbsrecht verändert werden, so dass
Kooperationsmodelle ermöglicht werden. Damit könnten dann gemeinsame
Investitionen zur Erstellung der Infrastruktur durch Unternehmen
ermöglicht werden, die sonst als Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.
Dabei geht es nur um projektbezogene Kooperationen auf der
Infrastrukturebene. Die jetzige Rechtslage lässt dies nicht ohne
weiteres zu, da die Unternehmen Gefahr laufen, gegen § 1 GBW zu
verstoßen. Hier muss der Gesetzgeber handeln.

Auch das TKG muss nachjustiert werden. Die bisherigen
Regulierungskonzepte sind allein auf den diskriminierungsfreien
Zugang zu einem existierenden Netz ausgerichtet. Die Frage, wie sich
die Gewährung eines solchen Zugangs auf den Ausbau der neuen
Infrastruktur auswirkt, ist weitgehend ausgeklammert. Wenn ein
Unternehmen, dass in ein neues Netz investiert, damit rechnen muss,
dass andere Unternehmen, die kein Investitionsrisiko auf sich
genommen haben nach Fertigstellung des Netzes ihr Recht auf
diskriminierungsfreien Zugang geltend machen werden, ist die
Investition ein hohes Risiko und begünstigt "Trittbrettfahrer".
Notwendig sind deshalb Risikoverteilungsmechanismen (Risk-Sharing)
die sicherstellen, dass bereits vor der Fertigstellung der neuen
Breitbandinfrastruktur die Zugangsentgelte zwischen dem Investor und
seinen Vertragspartnern ausgehandelt und vereinbart werden. Derartige
Risikoverteilungsverträge können sicherstellen, dass nicht der
Investor das Risiko allein trägt und andere Unternehmen ihre
Entscheidung der Netznutzung nicht erst dann treffen, wenn sich
gezeigt hat, wie die Endabnehmer reagieren. "Trittbrettfahren" wird
so ausgeschlossen. Die Risikobeteilung hat den weiteren Vorteil, dass
alle Vertragspartner ein starkes Eigeninteresse an einem aktiven
Marketing der neuen Dienstleistung haben, die sie über das Netz
anbieten wollen.

Bundesnetzagentur und der Gesetzgeber müssen schnell handeln. Das
zeigt sich zum Beispiel an einer Entscheidung des Vorstandes der
Deutschen Telekom, die das ursprüngliche Investitionsvolumen für den
Breitbandausbau von 300 Millionen Euro um 100 Millionen Euro gekürzt
hat.

Bei Umsetzung der vom DStGB unterbreiteten Vorschläge werden auch
die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden, sich zum Beispiel an
Kooperationsverträgen zu beteiligen, oder durch Eigenleistung
(Tiefbauarbeiten oder Nutzung von Leerrohren) zu engagieren, deutlich
verbessert.

Der anerkannte Telekommunikationsexperte Prof. Dr. Dr. Christian
Kirchner hat bereits erste konkrete gesetzliche Änderungsvorschläge
formuliert die wie folgt lauten:

- § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG wird um folgenden Nachsatz ergänzt:

", insbesondere den flächendeckenden Ausbau leistungsfähiger
Breitbandanschlüsse (Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens
1 MBit/s.")

- § 28 TKG wird durch einen Abs. 3 ergänzt:

"Die Bundesnetzagentur stellt für Risikoteilungsverträge, die
zwischen dem Netzbetreiber, der in neue Breitbandnetze investiert,
und Unternehmen, die mit diesem ein Entgelt für den Netzzugang
vereinbart haben, auf Antrag des investierenden Unternehmens die
Nichtmißbräuchlichkeit nach § 28 fest. Risikoteilungsverträge sind
insbesondere solche Verträge, in denen entweder ein Anfangszahlung
für die Übernahme des Investitionsrisikos geleistet wird, oder
solche, die für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, oder
solche, in denen Mindestabnahmemengen vorgesehen sind. Unter einer
Investition in neue Breitbandnetze werden solche für den Neubau von
Netzen mit einer Übertragungsrate von mindestens MBit/s verstanden
als auch solche, die für die Umrüstung alter Netze auf eine solche
Übertragungsrate getätigt werden."

- In § 31 TKG wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines nach Maßgabe des
§ 30 Abs. 1 Satz 1 genehmigungsbedürftigen Entgelts ist die
Bundesnetzagentur nicht an die Obergrenze der Kosten der effizienten
Leistungserstellung im Sinne von Abs. 2 gebunden, wenn das Netz, zu
dem der Antrag auf Zugang im Sinn von § 21 Abs. 1 gestellt wird, ein
neues Breitbandnetz im Sinne von § 28 Abs. 3 ist. Wird der Antrag von
einem Unternehmen gestellt, das keinen Risikoteilungsvertrag im Sinne
von § 28 Abs. 3 abgeschlossen hat, gestellt, so berücksichtigt die
Bundesnetzagentur bei der Genehmigung des Entgelts einen Zuschlag,
der unter der Annahme des vollen Investitionsrisikos und unter
Berücksichtigung einer langfristigen Risikoverteilung durch den
Netzbetreiber errechnet wird."

- In § 35 TKG Abs. 4 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"Bei einer Entscheidung nach § 31 Abs. 7 legt die
Bundesnetzagentur die Befristung entsprechend dem Antrag des
regulierten Unternehmens fest. Die Höchstdauer der Befristung ist
fünf Jahre."

Der Nachholbedarf an Breitband ist in Deutschland groß. Bei der
Versorgung mit Breitband über DSL oder Mobilfunktechniken liegt
Deutschland nur im Mittelfeld der Industrieländer. Bei der besonders
schnellen Datenautobahn über Glasfaser sieht es noch deutlich
schlechter aus. In Deutschland wurden rund 1 Prozent der Haushalte
pro Jahr an das Glasfasernetz angeschlossen, in der EU sind es
durchschnittlich 2,5 Prozent jährlich, in den USA sogar 10 Prozent.
In Japan sind sogar 84 Prozent der Bürger an die schnelle
Datenautobahn angeschlossen.

Eine Kurzfassung des von Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner für den
DStGB erarbeiteten Gutachtens findet sich auf www.dstgb.de (Rubrik
Pressemeldungen).

Originaltext: Deutscher Städte- u. Gemeindebund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53970
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53970.rss2

Pressekontakt:
Kontakt:

Franz-Reinhard Habbel
Sprecher des DStGB
Tel.: 030/77307-225
E-Mail: Franz-Reinhard.Habbel@dstgb.de


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