Unternehmensnachfolge ist Chefsache / Rechtzeitige Planung und Vorsorge für den Ernstfall sind unverzichtbar
Geschrieben am 14-01-2009 |   
 
    Koblenz (ots) - Nach Berechnungen des Instituts für  Mittelstandsforschung Bonn steht jährlich in über 70.000  Familienunternehmen eine Unternehmensnachfolge an. Auch wenn die  Nachfolge in der Mehrzahl der Fälle planmäßig aus Altersgründen  geschieht, muss immerhin mehr als ein Viertel aller Unternehmen aus  unvorhergesehenen Gründen, wie z.B. Krankheit, Unfall oder Tod,  übertragen werden. Häufig unterschätzen Unternehmer die  Herausforderungen einer geordneten Nachfolge und die Risiken  unerwarteter Schicksalsschläge. Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung  und eine frühzeitige Vorsorge für den Ernstfall sind jedoch  unverzichtbar.
     Jeder Unternehmer muss sich entscheiden, ob er sein Unternehmen  schon zu Lebzeiten oder erst mit seinem Tod auf seinen Nachfolger  übertragen will. Oft sprechen die besseren Gründe für eine lebzeitige Übergabe: Der Unternehmer kann sich zunächst noch Mitspracherechte  vorbehalten und seinem Nachfolger die Verantwortung schrittweise  übertragen. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten kann der erfahrene  Senior dem Nachfolger auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen und im Verhältnis zu weichenden Geschwistern oder Mitgesellschaftern  noch vermitteln. Er hat so die Möglichkeit, auf das Gelingen der  Nachfolge selbst Einfluss zu nehmen. Auch steuerlich kann ein  Unternehmensübergang zu Lebzeiten Vorteile haben: Durch die Reform  der Erbschaftsteuer haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Betriebsvermögen ab dem 1. Januar 2009 zwar  grundlegend geändert. Nach wie vor können jedoch die persönlichen  Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgenutzt  werden. Und wenn der Nachfolger das Unternehmen zehn bzw. sieben  Jahre fortführt, wird die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem  neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten  Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Steuer verschont. Die  Unterstützung des Alt-Unternehmers kann dem Nachfolger eine solche  Fortführung erheblich erleichtern.
     Bei der Übertragung des Unternehmens ist zum Beispiel zu beachten, dass unter Umständen zunächst die Rechtsform geändert werden muss.  Das kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein oder um eine  persönliche Haftung des Nachfolgers zu vermeiden. Häufig muss auch  die Altersvorsorge des ausscheidenden Unternehmers und seines  Ehegatten geregelt werden, z.B. in Gestalt von Rentenzahlungen.  Fingerspitzengefühl erfordern schließlich oftmals Vereinbarungen über die Abfindung von weichenden Geschwistern des Übernehmers. Diese  Beispiele zeigen, dass die Übergabe eines Unternehmens stets  sorgfältig und von langer Hand geplant werden sollte.
     Aber auch wer sich für die lebzeitige Übertragung entschlossen  hat, kommt nicht umhin, Vorsorge für plötzliche Störfälle zu treffen. Schon bei der Unternehmensgründung sollte jeder Unternehmer darüber  nachdenken, was geschieht, wenn er geschieden wird, erkrankt,  verunglückt oder verstirbt. Neben einem Ehevertrag und einer  Vorsorgevollmacht gehört in den "Notfallkoffer" des Unternehmers vor  allem ein Testament oder ein Erbvertrag. Denn auch eine gut  durchdachte lebzeitige Unternehmensübertragung läuft ins Leere, wenn  der Unternehmer vorher überraschend stirbt. Ohne Testament oder  Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt selten zu  dem gewünschten Ergebnis. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer  sollte die Erbfolge daher nicht dem Gesetz überlassen sondern sie  frühzeitig selbst gestalten. Nur so ist es möglich, beizeiten den  geeigneten Nachfolger auszuwählen, das Familienvermögen zu sichern,  Streit zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu  gestalten.
     Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, so sind  der letzte Wille und der Gesellschaftsvertrag sorgfältig aufeinander  abzustimmen. Da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat,  lauern hier verborgene Fallstricke. Bestimmt z.B. der  Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass nur  Abkömmlinge eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt sind und hat  ein Gesellschafter seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, so wird  diese nicht Gesellschafterin. Für ihr Ausscheiden aus der  Gesellschaft erhält sie lediglich eine Abfindung, die selten dem  Verkehrswert der Beteiligung entsprechen dürfte.
     Der Bestand des Unternehmens ist schließlich auch durch  Pflichtteilsansprüche bedroht. Im Rahmen einer vorsorgenden  Nachfolgeplanung sollten daher nach Möglichkeit immer auch  Vereinbarungen mit den Pflichtteilsberechtigten über ihre Ansprüche  getroffen werden. So kann etwa ein auf das Unternehmen beschränkter  Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geschlossen werden.
     Diese Beispiele zeigen: Ohne fachkundigen Rat wird eine  Unternehmensnachfolge kaum gelingen. Im Erb- und Gesellschaftsrecht  ist die Beratung durch den Notar dabei gefragter denn je. In vielen  Fällen hat er bereits die Gründung des Unternehmens betreut und kennt nicht nur dessen rechtliche Situation sondern auch die familiären  Verhältnisse des Unternehmensinhabers. Dies macht ihn zum ersten  Ansprechpartner für die Nachfolgeplanung und die Störfallvorsorge.
  Originaltext:         Informationsdienst Notar und Recht Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/64775 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_64775.rss2
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