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Kassenarteninterne Hilfe muss immer von allen Kassen geleistet werden Kassenarteninterne Prävention von Insolvenzfällen

Geschrieben am 04-12-2008

Bergisch Gladbach (ots) - Kassenarteninterne freiwillige
finanzielle Hilfen müssen nach Auffassung des IKK e.V. immer von
allen Krankenkassen einer Kassenart geleistet werden. Nur wenn die
nach § 265 b SGB V bereitzustellenden Mittel von allen Krankenkassen
der Kassenart aufgebracht werden, könnte nachgeordnet die
Gesamtgemeinschaft der GKV für weitergehende Zahlungen herangezogen
werden.

Die Vorstandsvorsitzenden des IKK e.V., Hans-Jürgen Müller und
Andreas Fabri, erklärten: "Nur wenn die gesamte Haftungsgemeinschaft
sich solidarisch an den freiwilligen finanziellen Hilfen beteiligt,
ist es den anderen Kassenarten zuzumuten, finanzielle Hilfen nach §
265 a SGB V zu leisten."

"Wir brauchen zudem dringend eine Regelung, die die Prävention von
Insolvenzfällen in den Kassenarten möglich macht. Hier werden wir im
Spitzenverband Bund eine Satzungsregelung treffen müssen, die genau
dies ermöglicht," erklärten die beiden Vorstandsvorsitzenden.

Hintergrund ist das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz
(Org-WG) mit dem alle Krankenkassen insolvenzfähig werden. Derzeit
wird im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund beraten, wie die
Regelungen nach § 265 a SGB V gestaltet werden sollen.

Originaltext: IKK e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/72740
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_72740.rss2

Pressekontakt:
IKK e.V.
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: (030) 202491 11
Fax: (030) 202491 50
e-mail: joachim.odenbach@ikkev.de


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