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G-BA erhöht Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Arzneimitteltherapie / Künftig zweite ärztliche Meinung bei besonderen Medikamenten

Geschrieben am 16-10-2008

Siegburg/Berlin (ots) - Vor der Verordnung bestimmter Präparate
für die Behandlung von schweren Erkrankungen mit hohen Therapiekosten
zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll künftig von
dem behandelnden Arzt eine zweite Meinung eines weiteren, hierfür
besonders qualifizierten Arztes eingeholt werden. Einen
entsprechenden Beschluss zu der so genannten Zweitmeinung fasste der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Demnach muss vor Behandlungsbeginn eine Abstimmung zwischen dem
behandelnden Arzt und einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie
stattgefunden haben, nachdem sich der Versicherte zuvor mit dem
Verfahren einverstanden erklärt hat. Für diese Abstimmung sind in der
Regel höchstens zehn Werktage vorgesehen. Der behandelnde Arzt kann
von der Zweitmeinung seines Kollegen nur in Ausnahmen abweichen, muss
dann aber eine solche Abweichung besonders begründen.

Im Hinblick auf eine optimale Patientenversorgung hat der G-BA bei
seiner Entscheidung einen reibungslosen Übergang von der stationären
in die ambulante Arzneimitteltherapie berücksichtigt. Die
entsprechende Richtlinie sieht vor, dass auch Krankenhausärzte in das
Zweitmeinungsverfahren einbezogen werden.

Der nun beschlossene neue Abschnitt der Arzneimittel-Richtlinie
führt in einer Anlage zunächst vier Wirkstoffe auf, die künftig nur
noch nach dem Vorliegen einer qualifizierten Zweitmeinung verordnet
werden können: Bosentan, Iloprost zur Inhalation, Sildenafil und
Sitaxentan zur Behandlung verschiedener Formen des
Lungengefäßhochdrucks (pulmonal arterielle Hypertonie)..

Die pulmonal arterielle Hypertonie ist eine seltene Erkrankung,
die häufig einen schweren Verlauf nimmt, und deren Symptome mit den
genannten Wirkstoffen lediglich gemildert werden können. In
Deutschland leiden etwa 3000 Patientinnen und Patienten an dieser
Erkrankung, deren Diagnostik und Behandlung in der Regel ein
Spezialwissen seitens der behandelnden Ärzte erfordert. Die
Jahrestherapiekosten der aufgelisteten Wirkstoffe für die Behandlung
der pulmonal arteriellen Hypertonie liegen zwischen 11 000 EUR
(Sildenafil) und 110 000 EUR (Iloprost).

Zur Ärztin oder zum Arzt für besondere Arzneimitteltherapien kann
bestimmt werden, wer die in der Richtlinie genannten Qualifikationen
erworben und seine Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie
offengelegt hat.

Das Zweitmeinungsverfahren ist in Deutschland neu. Damit keine
Versorgungsengpässe entstehen, wird die Neuregelung erst dann
wirksam, wenn eine genügend große Zahl von Ärzten die beschlossenen
Qualifikationen erworben, beziehungsweise nachgewiesen haben. Die
Voraussetzungen für die Durchführbarkeit des Verfahrens werden bis
zum Ende des Jahres 2008 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
sichergestellt.

Mit diesem Beschluss setzt der G-BA einen weiteren gesetzlichen
Auftrag (§ 73d SGB V) der jüngsten Gesundheitsreform um. Mit der
Einführung eines Zweitmeinungsverfahrens bei der Verordnung von
besonderen Arzneimitteln mit erheblichem Risikopotential soll die
Sicherheit für Patienten und der Therapieerfolg erhöht werden. Zudem
gilt es, die Wirtschaftlichkeit von hochwirksamen und neuen
Arzneimitteltherapien mit sehr hohen jährlichen Kosten zu
gewährleisten.

Der G-BA hatte im Mai 2008 das Stellungnahmeverfahren für das
Einholen von Zweitmeinungen bei der Verordnung besonderer
Arzneimittel eingeleitet. Die zahlreich eingegangen Stellungnahmen
wurden in einem aufwändigen Beratungsprozess ausgewertet. Die
"Tragenden Gründe" zum Beschluss, die ebenfalls in Kürze im Internet
veröffentlicht werden, dokumentieren die fachliche Auseinandersetzung
mit den mehr als 100 Einwänden von stellungnahmeberechtigten- und
auch nicht-stellungnahmeberechtigten Verbänden, Unternehmen und
Institutionen.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der
Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im
Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/3/

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste
Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte,
Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in
Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen
Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen
Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die
Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in
Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA
ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die
konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm
beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher
Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend. Bei seinen
Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der
medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder
therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die
Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der
Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im
Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der
ambulanten und stationären Versorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de .

Originaltext: G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62954
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62954.rss2

Pressekontakt:
Kristine Reis-Steinert
Telefon: 02241-9388-30
Telefax: 02241-9388-35
E-Mail: kristine.reis-steinert@g-ba.de


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