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Klöckner: Verbraucherpolitiker der Koalition einigen sich auf Eckpunkte zur Bekämpfung von Telefonwerbung

Geschrieben am 30-05-2008

Berlin (ots) - Aus Anlass der Einigung der Koalitionsfraktionen
zur Bekämpfung gegen unerlaubte Telefonwerbung erklären die
Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Julia
Klöckner MdB, und der SPD-Bundestagsabgeordnete, Manfred Zöllmer,
zuständiger Berichterstatter im Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich am
Mittwoch gemeinsam mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
und dem Bundesverbraucherminister Horst Seehofer auf gemeinsame
Eckpunkte zur Bekämpfung der unerlaubten und belästigenden
Werbeanrufe geeinigt.

Mit dem Maßnahmenpaket wird den schwarzen Schafen endlich das
Handwerk gelegt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mit
dem umfassenden Widerrufsrecht ein Mittel an die Hand, das ihnen aus
dem Fernabsatzrecht bekannt ist und mit dem sie umzugehen gelernt
haben. Mit dem Maßnahmenpaket werden die Verbraucherinnen und
Verbraucher endlich vor belästigenden Telefonanrufen geschützt.
Der in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf wird
entsprechend überarbeitet und soll noch vor der Sommerpause vom
Bundeskabinett verabschiedet werden.

Die Millionen von unerwünschten und belästigenden Telefonanrufen
stellen ein großes Ärgernis für die Verbraucherinnen und Verbraucher
dar. Ob Zeitschriftenabonnements, Glücksspiele oder
Telekommunikationsanbieter: Trotz des ausdrücklichen Verbotes
belästigender Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird weiterhin offensiv und massiv
gegen diese Verbotsnorm verstoßen. Die Angerufenen werden in vielen
Fällen jedoch nicht nur beworben, sondern häufig direkt oder
verschleiert zu einem Vertragsabschluss oder der Änderung laufender
Verträge veranlasst.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben bisher lediglich die
Möglichkeit, zivilrechtlich Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche gegen derartige Anrufe geltend zu machen.
Diese theoretische Möglichkeit läuft aber praktisch häufig ins Leere,
weil der Verbraucher mit erheblichem Aufwand selbst tätig werden muss
und viele Anrufer bewusst ihre Rufnummern unterdrücken, so dass eine
Identifikation nicht möglich ist. Nach wie vor lohnt es sich für
Schwarze Schafe - trotz Verbot - unberechtigt anzurufen und Verträge
abzuschließen. Fraglich ist nun wie Verträge zu behandeln sind, die
im Rahmen eines so genannten "Cold Calls" zustande kommen.

Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich zur
Bekämpfung dieser Missstände auf folgendes Maßnahmenpaket geeinigt:
Verstöße gegen das gesetzliche Verbot belästigender Telefonanrufe
werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.

Es wird nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher Werbeanrufen zuvor ausdrücklich
zustimmen müssen.
Rufnummern bei Werbeanrufen dürfen nicht unterdrückt werden. Bei
Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht
ebenfalls ein Bußgeld.

Bei Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen
und telefonisch abgeschlossenen Verträgen wird ein Widerrufsrecht
eingeführt.

Für telefonisch geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen
haben wir uns auf folgende verbraucherfreundliche Regelungen
verständigt, die für jedes Dauerschuldverhältnis (z.B.
Telekommunikation, Strom, Gas) gelten sollen:
Im Falle eines Anbieterwechsels (z.B. bei Telekommunikation oder
Energie) ist die Textform mit Verbraucherunterschrift für die
Kündigung des alten Vertrages notwendig. Der neue Anbieter muss dem
alten Anbieter eine Kündigung vorlegen, bevor z.B. ein
Telefonanschluss auf einen neuen Anbieter umgestellt werden kann.
Damit wird das unbemerkte Unterschieben von Verträgen quasi
unmöglich.

Im Falle einer bloßen Vertragsänderung (z. B. Tarifwechsel) und
bei gänzlich neuen Verträgen erhalten die Verbraucherinnen und
Verbraucher zukünftig ein umfassendes Widerrufsrecht im BGB. Danach
müssen die Anbieter die Verbraucherinnen und Verbraucher über die
Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich
aufklären. Bei Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückwirkend
aufgelöst. Erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher keine
Widerrufbelehrung, gilt das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt,
ansonsten steht ihnen dieses Recht zwei bzw. vier Wochen lang zu. Die
Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt der Anbieter.

Diese Widerrufsmöglichkeit macht das "Unterschieben" von
Tarifwechseln unattraktiv, denn die notwendige schriftliche
Widerrufsbelehrung verdeutlicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern
den Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages. Bei fristgerechtem
Widerruf müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis
dahin geleistete Dienstleistung nicht zahlen. Eine Zahlungspflicht
entsteht nur dann, wenn sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen
wurden und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der
Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Die Beweislast hierfür
trägt das Unternehmen. Dies wird im Regelfall dazu führen, dass die
Unternehmen sich den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung von
den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich bestätigen lassen
werden. Damit werden die schwarzen Schafe der Branche abgeschreckt.

Mit dieser Änderung erfassen wir auch Abofallen im Internet.
Insgesamt werden wir damit deutliche, einheitliche und mit dem
Widerrufsrecht auch den Verbraucherinnen und Verbraucher bekannte
Regelungen einführen und die Flut der unerwünschten und belästigenden
Telefonanrufe drastisch reduzieren.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7846
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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