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Gehb/Krings: Auskunftsanspruch muß sich jetzt in der Praxis bewähren

Geschrieben am 11-04-2008

Berlin (ots) - Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
erklären der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und der
Berichterstatter für "Geistiges Eigentum" der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages, Dr. Günter Krings MdB:

Die Union konnte bei Ihrem Hauptanliegen zur Ausgestaltung des
zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs wesentliche Veränderungen
erreichen. Der Rechteinhaber wird diesen Anspruch nicht erst geltend
machen können, wenn eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr
stattfindet, sondern wenn sie bereits den Umfang eines gewerblichen
Ausmaßes erreicht. Das bedeutet, dass dieser Anspruch auch für den
Bereich der illegalen Tauschbörsen Anwendung findet, der ansonsten
außen vor geblieben wären, da grundsätzlich ohne
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird.

Gleichzeitig ist das gewerbliche Ausmaß im Gesetz näher definiert
worden. Damit wird klargestellt, dass die Gewerblichkeit nicht nur
ein quantitatives Element hat, sondern auch auf die Intensität und
Qualität der Schädigung abstellt. Wenn also eine Person ein
komplettes Musikalbum oder einen Film vor oder kurz nach seiner
Veröffentlichung zum Download bereitstellt, greift der
Auskunftsanspruch auch.

Die Problematik der zum Teil horrenden Anwaltsgebühren bei
Abmahnungen bekommt das Gesetz ebenfalls in den Griff. Anwälte können
in einfach gelagerten Fällen erstmaliger privater Rechtsverletzung
nur noch einen Betrag von 100 Euro ansetzen. Gleichzeitig stellt die
Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nun klar, in
welchen konkreten Fällen eine einfach gelagerte Rechtsverletzung
anzunehmen ist. Die enge Grenzziehung dieser Fälle stellt sicher,
dass größere und gewerbliche Rechtsverletzer immer noch mit
abschreckenden Gebühren zu rechnen haben.

Der neue Auskunftsanspruch wird in vielen Fällen den Umweg über
die Strafanzeige entbehrlich machen. Gerade wegen verbleibender
Lücken dieses Informationsanspruchs muss dem Urheber aber weiterhin
die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offenstehen. Daher
beobachten wir mit Sorge, die Haltung einzelner Staatsanwaltschaften,
bei derartigen Strafanzeigen grundsätzlich keine Ermittlungen mehr
aufzunehmen. Wer es ernst meint mit dem Schutz des geistigen
Eigentums, darf aber keine prinzipiell anderen Maßstäbe anlegen als
bei Sachbeschädigungen oder anderen Eigentumsdelikten.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7846
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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