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Gesundheitsministerium beanstandet Richtlinie häusliche Krankenpflege

Geschrieben am 03-04-2008

Berlin (ots) - bpa: Leider nur Teilbeanstandung

Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden
Leistungsverbesserungen und Klarstellungen für
behandlungspflegerische Leistungen beschlossen, deren genaue
Ausgestaltung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in einer
Richtlinie erfolgt ist. Diese Richtlinie zur Umsetzung der Vorgaben
des GKV-WSG hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kürzlich
beanstandet.

"Zu Recht kritisiert das BMG die Richtlinie, weil die Leistungen
des Gesetzes für die Patienten zu restriktiv durch den GBA ausgelegt
wurden. Uns geht die Beanstandung allerdings nicht weit genug. Einige
Einschränkungen und Auflagen bleiben weiterhin bestehen", so Bernd
Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer
Dienste e. V. (bpa).

Inhalt der Richtlinie sind u.a. Festlegungen zum Leistungsort, an
dem häusliche Krankenpflege erbracht werden kann, sowie
Klarstellungen zu den so genannten krankheitsspezifischen
Pflegemaßnahmen.

Durch die Beanstandung des BMG muss die Richtlinie so überarbeitet
werden, dass Einrichtungen der Behindertenhilfe zukünftig nicht
grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege
ausgeschlossen sind. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss ist
sicherzustellen, dass die Regelung bis zu ihrer Überarbeitung ohne
den grundsätzlichen Ausschluss von Einrichtungen der Behindertenhilfe
angewendet wird.

Zudem muss in der vorgelegten Richtlinie die Verordnung häuslicher
Krankenpflege durch den Krankenhausarzt neu geregelt werden. Bisher
sieht die Richtlinie vor, dass der Krankenhausarzt nur häusliche
Krankenpflege verordnen darf, wenn ein Vertragsarzt nicht zu
erreichen ist. Das ist dem BMG zu bürokratisch.

"Für kranke Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist die
Beanstandung eine gute Nachricht. Damit wird eine wichtige
Gleichbehandlung erreicht. Behandlungspflegerische Leistungen dürfen
nicht vom Wohnort des Patienten abhängig gemacht werden,", so Herbert
Mauel, Geschäftsführer des bpa.

Angesichts der eindeutigen Klarstellung des BMG hinsichtlich der
Einrichtungen der Behindertenhilfe bleibt unverständlich, warum
entsprechende Korrekturen nicht auch an anderen Stellen der
Richtlinie vorgenommen wurden. So müssen Versicherte, die häusliche
Krankenpflege außerhalb der eigenen Wohnung erhalten sollen, sich an
dem Erbringungsort regelmäßig wiederkehrend aufhalten. Damit dürfte
die Kurzzeitpflege ausgeschlossen sein.

"Der Gesetzgeber wollte, dass die häusliche Krankenpflege flexibel
und kostengünstig an verschiedenen Orten erbracht werden darf. Der
GBA hat diese Klarstellung eingeschränkt. Deshalb hätte auch an
dieser Stelle das Ministerium korrigierend eingreifen müssen", so
Bernd Tews.

Auch der Beschluss zur Verordnung von Behandlungspflege für
Versicherte in Pflegeheimen, die einen besonders hohen Bedarf an
medizinischer Behandlungspflege haben, hat aufkommende Unsicherheiten
nicht behoben. Als Voraussetzung sieht die Richtlinie die
Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit einer geeigneten
Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft
vor oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft,
weil behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität oder
Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen
oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes am Tag und
in der Nacht erforderlich ist. Hilfreich wäre die Klarstellung
gewesen, dass auch der hohe vorhersehbare Bedarf an
behandlungspflegerischen Maßnahmen als Anspruchsgrundlage als
ausreichend gilt. "Da aber der besonders hohe Bedarf an
behandlungspflegerischen Maßnahmen in Pflegeheimen meistens
unvorhergesehen auftritt, erwarten wir, dass die Versicherten in
Pflegeheimen diesen Anspruch auch tatsächlich zügig nutzen können und
entsprechend finanziell entlastet werden, so wie es die
Gesetzesbegründung ausdrücklich vorsieht", so Herbert Mauel.

"Die Beanstandung der Richtlinie in den beiden Punkten ist richtig
und im Sinne der Patienten. Schade, dass diese Orientierung nicht
konsequent bei allen Regelungen der Richtlinie erfolgt ist. Für die
Patienten wäre dann mehr drin gewesen", bilanziert Bernd Tews

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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