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Gemeinsamer Bundesausschuss bleibt bei Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Clopidogrel zu Lasten der GKV

Geschrieben am 22-02-2008

Köln/Berlin (ots) - Der Wirkstoff Clopidogrel als Monotherapie von
bestimmten Gefäßerkrankungen ist künftig nicht mehr zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Ausgenommen
von dieser Entscheidung ist eine bestimmte Gruppe von Patientinnen
und Patienten, die an einer besonderen Form der peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit mit phasenweise auftretendem Hinken
(Claudicatio intermittens) oder durch die Erkrankung bedingten
Amputationen leiden. Auch gilt er nicht für Patientinnen und
Patienten, bei denen eine Unverträglichkeit gegen Acetylsalicylsäure
vorliegt. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Köln und bekräftigte damit
eine entsprechende Entscheidung aus dem vergangenen Jahr.

Der G-BA hatte bereits im Jahr 2004 das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt,
Clopidogrel einer Nutzenbewertung zu unterziehen. Eine Teilfrage galt
dem Einsatz in der Monotherapie zur Sekundärprophylaxe bei Patienten
mit Gefäßkrankheiten. Das IQWiG kam zu dem Ergebnis, dass in diesem
Anwendungsgebiet von Clopidogrel im Vergleich zu Acetylsalicylsäure
ein Zusatznutzen lediglich für eine bestimmte Patientengruppe
wissenschaftlich belegt ist. In der Umsetzung dieser Empfehlung hatte
der G-BA bereits im Januar 2007 beschlossen, dass Clopidogrel - bis
auf die genannte Ausnahme - in diesem Anwendungsgebiet künftig nicht
mehr zu Lasten der GKV verordnet werden kann.

Diese Entscheidung war im März 2007 vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) aus formalen Gründen beanstandet worden und konnte
dadurch nicht rechtskräftig werden. In dem Beschluss war nach
Auffassung des BMG nicht ausreichend deutlich dargestellt worden, für
welche Patientengruppen und für welche Anwendungsgebiete eine
Verordnungsfähigkeit von Clopidogrel in der Monotherapie besteht und
für welche nicht. In dem nun vorgelegten neuen Beschluss wurde dieser
Beanstandungsgrund ausgeräumt. Eine durch den G-BA zusätzlich zum
üblichen Stellungnahmeverfahren für betroffene Hersteller angesetzte
mündliche Anhörung im September 2007 brachte im Hinblick auf den nun
gefassten Beschluss keine neuen Erkenntnisse.

Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder
ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse der therapeutische Nutzen, die
medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht
nachgewiesen sind sowie insbesondere, wenn ein Arzneimittel
unzweckmäßig oder einen andere wirtschaftlichere
Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem therapeutischen Nutzen
verfügbar ist. Das IQWiG als unabhängiges wissenschaftliches Institut
leitet dem G-BA seine Ergebnisse als Empfehlung zu. Auf der
Internetseite des IQWiG www.iqwig.de sind sowohl Abschlussbericht als
auch weitere Informationen zur Nutzenbewertung von Clopidogrel
veröffentlicht.

Die Entscheidung des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und
tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im
Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine
Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet unter

http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56

veröffentlicht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste
Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte,
Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in
Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen
Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen
Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die
Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in
Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA
ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die
konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm
beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher
Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen
Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische
Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem
Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige
Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der
Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de .

Originaltext: G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62954
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62954.rss2

Pressekontakt:
Kai Fortelka
Kommunikationsreferent
Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

Gemeinsamer Bundesausschuss
Auf dem Seidenberg 3a
D-53721 Siegburg

Telefon: +49 2241 9388-48
Telefax: +49 2241 9388-35
E-Mail: Kai.Fortelka@g-ba.de
Internet: http://www.g-ba.de


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