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Optimale medizinische Versorgung von Typ 1-Diabetikern gesichert / G-BA schützt Solidargemeinschaft vor überteuerten Pharmapreisen

Geschrieben am 22-02-2008

Köln/Berlin (ots) - Kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung von
Typ-1-Diabetikern bleiben grundsätzlich nur dann zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, wenn sie
nicht teurer sind als Humaninsulin. Das hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Köln beschlossen.

In begründeten Ausnahmen können durch den Vertragsarzt
kurzwirksame Insulinanaloga allerdings weiterhin zu Lasten der GKV
verordnet werden, etwa wenn Patientinnen oder Patienten allergisch
auf Humaninsulin reagieren oder eine stabile adäquate
Stoffwechsellage mit Humaninsulin bereits in der Vergangenheit nicht
erreicht werden konnte, dies mit kurzwirksamen Insulinanaloga aber
nachweislich gelingt. Diese Ausnahmen gelten ohne Einschränkung für
alle Patientinnen und Patienten, also auch für Kinder und Jugendliche
sowie für Erwachsene aller Altersgruppen.

"Die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes-Typ-1
ist mit Humaninsulin grundsätzlich ebenso zweckmäßig und erfolgreich
wie mit einem kurzwirksamen Insulinanalogon. Die nach
Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Anhörungen in den
Beschluss aufgenommenen Ausnahmen gewährleisten zudem, dass alle
Betroffenen, die an Diabetes Typ 1 leiden - insbesondere auch Kinder
und Jugendliche - weiterhin optimal behandelt werden können. Der G-BA
sichert mit dieser lediglich vom Preis abhängigen Einschränkung die
bestmögliche Versorgung von Diabetes-Typ-1-Patientinnen und
-Patienten. Zugleich wird er seiner nicht minder wichtigen
Verantwortung gerecht, die er für die dauerhafte Finanzierbarkeit
medizinisch notwendiger Leistungen der GKV trägt", sagte Dr. Rainer
Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, am Freitag in Berlin.

Bei der Entscheidungsfindung des G-BA stellte sich die Frage, ob
es bei der Behandlung mit einem kurzwirksamen Insulinanalogon einen
durch wissenschaftliche Studien belegten Zusatznutzen gibt, der den
derzeit deutlich höheren Preis der Präparate rechtfertigt.
"Entsprechende Belege hierfür hat die pharmazeutische Industrie
bisher nicht vorlegen können, obwohl die Insulinanaloga bereits seit
rund einem Jahrzehnt in Deutschland auf dem Markt sind. Deshalb
musste der G-BA im Interesse von vielen Millionen gesetzlich
krankenversicherten Menschen und Beitragszahlern eine Entscheidung
treffen, die ungerechtfertigte Mehrkosten vermeidet und zugleich für
die Patientinnen und Patienten die optimale Versorgung
gewährleistet", sagte Hess.

Sollten die Pharmaunternehmen in Folge des G-BA-Beschlusses
künftig die Preise für die Insulinanaloga auf das Niveau von
Humaninsulin absenken, wären sie umgehend ohne weiteren Beschluss des
G-BA voll zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Mit dieser Entscheidung setzt der G-BA eine entsprechende
Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) zu kurzwirksamen Insulinanaloga bei
Diabetes-Typ-1 um. In der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA werden die
Einzelheiten einer medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen
ärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise verbindlich geregelt.

Im Juli 2006 hatte der G-BA bereits ebenfalls auf der Grundlage
einer Nutzenbewertung durch das IQWiG den Beschluss gefasst, dass
kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ
2 grundsätzlich nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind,
wenn diese nicht teurer sind als Humaninsulin.

Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des
körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga
sind Abwandlungen des Hormons Insulin, die wie Humaninsulin den
Blutzucker-Spiegel senken. Sie sind in Deutschland seit etwa zehn
Jahren auf dem Markt. Insulinanaloga sind in der Struktur dem Insulin
ähnlich aufgebaute Hormone und können um ein Vielfaches teurer sein
als Humaninsulin. In Deutschland gibt es circa 200 000
Diabetes-Typ-1-Patientinnen und -Patienten, davon etwa 25 000 Kinder
und Jugendliche unter 20 Jahren.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in
Kürze im Internet auf der Seite

http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56

veröffentlicht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste
Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte,
Zahnärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er
bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen
Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen
Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die
Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in
Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA
ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die
konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm
beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher
Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen
Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische
Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem
Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige
Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der
Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de .

Originaltext: G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62954
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62954.rss2

Pressekontakt:
Kai Fortelka
Kommunikationsreferent
Stabsbereich Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

Gemeinsamer Bundesausschuss
Auf dem Seidenberg 3a
D-53721 Siegburg

Telefon: +49 2241 9388-48
Telefax: +49 2241 9388-35
E-Mail: Kai.Fortelka@g-ba.de
Internet: http://www.g-ba.de


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