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Gemeinsame Erklärung der SPD-Justizminister des Bundes und der Länder sowie von Nancy Faeser (Mitglied im SPD-ZUKUNFTSTEAM Justiz)

Geschrieben am 10-01-2008

Wiesbaden (ots) - Justizminister der Union ignorieren die Realität

Als inhaltlich verfehlt bezeichnen die Bundesjustizministerin
Zypries und die in Hessen als Justizministerin vorgesehene
SPD-Landtagsabgeordnete Nancy Faeser gemeinsam mit den
SPD-Justizministerinnen und -ministern sowie -senatorinnen und
-senatoren der Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein die gestrige Erklärung ihrer Kollegen von CDU/CSU
und FDP.

Brutale Übergriffe auf Mitmenschen seien nicht hinnehmbar und
müssten sanktioniert werden. Die Forderung nach härteren Strafen aber
lenke von den tatsächlichen Ursachen der Jugendkriminalität,
mangelnder sozialer Förderung und fehlgeschlagener Integration ab und
sei ein gänzlich misslungener Beitrag zu einem ernsten Problem. Die
Position der SPD ist klar: Wir müssen hart gegen Kriminalität
vorgehen, aber vor allem müssen wir ihre Ursachen konsequent
bekämpfen.

Entgegen der fachlichen Bewertung von Kriminologen und
Jugendstrafrechtsexperten, dass die Anhebung der Höchststrafe im
Jugendstrafrecht von 10 Jahren auf 15 Jahre keinerlei
Abschreckungswirkung entfalte, werde die Union nicht müde, diese
Forderung gebetsmühlenartig zu wiederholen. Fakt sei jedoch, dass zum
einen schon jetzt nur selten Verurteilungen von über fünf Jahren
ausgesprochen würden, und zum anderen das Strafmaß für die
Gewalttaten, um die es in der aktuellen öffentlichen Debatte gehe,
bei der von der Union geforderten Erhöhung gar nicht tangiert sei.

Ebenso unangebracht sei die Unionsforderung zur Anwendung der
Regelungen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendrecht. Hier fehle
jeglicher Bezug zur Rechtsprechungspraxis der Jugendgerichte. Anders
als im Erwachsenenstrafrecht können die Jugendrichter auf der
Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes auf ein differenziertes
Sanktionssystem von Maßregeln der Besserung und Sicherung,
Erziehungsmaßregeln (Weisungen und Anordnungen), Verwarnungen,
Auflagen, Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest bis hin zur
Jugendstrafe zurückgreifen. Damit stehe den Gerichten ein
umfangreiches gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung, um auf
jegliche Art von Straftaten im Jugendbereich angemessen zu reagieren.

Deshalb stelle sich auch die Forderung nach einer generellen
Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende, d.h.
Straftäter zwischen 18 und 21 Jahren, als gänzlich untauglich dar, da
nicht berücksichtigt werde, dass viele junge Menschen in diesem Alter
noch altersverzögert entwickelt seien.

Als ebenso populistisch erweise sich die Forderung nach einer
schnelleren Ausweisung von ausländischen Jugendlichen. Auch die Union
wisse, dass häufig eine Ausweisung bereits jetzt nicht in Betracht
komme, da das geltende internationale Recht dem entgegenstehe.

Sinnvoll sei es dagegen, junge Menschen schon in der frühen
Kindheit und Jugend in ihrer Entwicklung zu fördern und zu
unterstützen. Dazu gehöre, Familien-, Bildungs- und
Arbeitsmarktpolitik zu verzahnen, mit einer familienfreundlichen
urbanen Wohnungspolitik zu verknüpfen und dadurch die Voraussetzungen
für ein Aufwachsen junger Menschen in gesellschaftspolitisch stabilen
Verhältnissen zu schaffen.

Zur Information:

§ 2 JGG / Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen
Strafrechts

Abs.1: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten
Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung
des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am
Erziehungsgedanken auszurichten.

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Abs.1: Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der
Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4
bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei
Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit
der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat
um eine Jugendverfehlung handelt.

lhe

Originaltext: SPD Hessen
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53433
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53433.rss2

Pressekontakt:
SPD-Landesverband Hessen
Pressesprecher: Frank Steibli
Marktstraße 10, 65183 Wiesbaden
T: (0611) 99977-16, M: (0160) 7120456
E-Mail: f.steibli@spd-hessen.de
Homepage: www.hessen-spd.de


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