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WEISSER RING fordert opferbezogene Vollzugsgestaltung / Einheitliche Regelungen in allen Ländergesetzen wünschenswert

Geschrieben am 28-12-2007

Mainz (ots) - In den Gesetzen oder Gesetzesentwürfen einiger
Bundesländer zum Jugendstrafvollzug und zum allgemeinen Strafvollzug
finden sich erfreuliche Ansätze einer opferbezogenen
Vollzugsgestaltung. Nach Ansicht der Opferschutzorganisation WEISSEN
RING sollten insbesondere zwei Aspekte in allen einschlägigen
Gesetzen der Bundesländer verankert werden.

Unvorbereitete Opfer/Täter-Konfrontationen möglichst vermeiden

Verbrechensopfer haben häufig Angst davor, dem verurteilten Täter
unvorbereitet zu begegnen. Der Gesetzgeber hat dem ansatzweise schon
in der Vergangenheit dadurch Rechnung getragen, dass das Opfer auf
seinen Antrag über erstmals gewährte Vollzugslockerungen und
Hafturlaub zu informieren ist (§ 406d StPO). Der WEISSE RING fordert,
dass bundeseinheitlich darüber hinaus das Opfer auf seinen Antrag
auch über weitere Ausgänge und Urlaube informiert wird.

Eine unangemessene Mehrbelastung der Vollzugsbehörden ist nicht zu
befürchten. Nach bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass
von einer solchen Regelung nur jene Opfer Gebrauch machen, die von
der Straftat besonders schwer betroffen sind. In solchen Fällen
sollte eine unvorbereitete Begegnung ohnehin auch im
Vollzugsinteresse unterbleiben.

Einsicht des Täters für die Situation des Opfers fördern

Zeigt ein Täter Einsicht in die vom Opfer zu tragenden Tatfolgen,
kann das für mögliche Begegnungen nach Verbüßung der Strafe positive
Auswirkungen haben. Daher sind das Fördern dieser Einsicht des
Gefangenen ebenso wie die Wiedergutmachung des durch die Straftat
verursachten Schadens und. In geeigneten Fällen, auch die
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wichtige Aufgaben des
Strafvollzugs. Sie sollten daher gesetzlich, etwa bei den Regelungen
über die Vollzugsgestaltung, ausdrücklich in allen Ländergesetzen
verankert werden.

Nicht wenige Opfer sind bereit, Bemühungen des Täters um eine
Wiedergutmachung im weitesten Sinne, einschließlich Entschuldigung
und Verantwortungsübernahme, während der Strafverbüßung zu
akzeptieren, auch wenn der Täter diese Chance im Strafverfahren nicht
genutzt hat. Hierbei kann es im Hinblick auf die begrenzten
finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen nicht primär um
Schadensersatzleistungen gehen, sondern eher um ideelle oder
symbolische Gesten der Konfliktbereinigung. Sie können dazu
beitragen, die Ängste des Opfers bei einer Entlassung des Täters aus
dem Strafvollzug zu beseitigen.

Um eine direkte Konfrontation zwischen Opfer und Täter in Form
unerwünschter und belastender brieflicher Kontaktaufnahme seitens des
Täter zu vermeiden, sollte ein Vollzugsbediensteter als Vermittler
benannt werden. Dabei kann es sich z. B. um einen Sozialarbeiter,
Anstaltsseelsorger oder Psychologen handeln. An einen solchen
Vermittler könnte sich ein Opfer auch aus eigener Initiative wenden,
wenn es hofft, auf diese Weise Begegnungen mit dem Täter nach dessen
Entlassung besser bewältigen zu können.

Originaltext: Weisser Ring e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6758
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6758.rss2

Pressesprecher:

Helmut K. Rüster
Tel.: 06131/ 83 03 38
Fax: 06131/ 83 03 45
Internet: www.weisser-ring.de
E-Mail: info@weisser-ring.de
Weberstraße 16
55130 Mainz

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