| | | Geschrieben am 12-12-2007 Gericht verbietet Verdi Aufrufe zu Stör-Aktionen im Einzelhandel
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 München (ots) - Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi darf nicht
 zu gezielten Störaktionen gegen Einzelhandelsunternehmen aufrufen, um
 Streikziele durchzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin
 heute in einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des Handelsverbands
 Berlin-Brandenburg. "Das Gericht hat der Gewerkschaft damit klare
 Grenzen gesetzt und die Einzelhändler vor Schikanen geschützt",
 kommentiert Dr. Stefan Vetter von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz
 den Beschluss. Er vertritt den Handelsverband in dem Streit als
 Verfahrensbevollmächtigter.
 
 Der Verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg hatte seine Mitglieder
 und die Allgemeinheit in Flugblättern dazu aufgefordert, mit mehreren
 Personen gleichzeitig gezielt eine Einzelhandelsfiliale aufzusuchen
 und dort den Betrieb zu stören. Als Beispiele für solche von Verdi
 als "Flashmob-Aktionen bezeichneten Störungen nennt das Flugblatt:
 Alle Personen sollen gleichzeitig einen Pfennigartikel kaufen, um die
 Kassen zu blockieren. Oder die Störer sollen Einkaufswagen vollpacken
 und diese dann vor den Kassen oder in den Gängen stehen lassen.
 
 Das ging dem Vorsitzenden Richter der 34. Kammer des
 Arbeitsgerichts Berlin zu weit. "Solche Boykottmaßnahmen überspannen
 die erlaubten Grenzen des aus Artikel 9 Abs. 3 folgenden Rechtes,
 einen Arbeitskampf durchzuführen und verstoßen gegen Artikel 14 Abs.
 1 Grundgesetz", schrieb er der Gewerkschaft ins Stammbuch. Fordert
 der Verdi-Landesverband weiterhin zu solchen Boykott-Aktionen auf,
 drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.
 
 Originaltext:         Nörr Stiefenhofer Lutz
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 Pressekontakt:
 Dr. Michael Neumann
 Brienner Str. 28
 80333 Muenchen / Germany
 Tel. +49-(0) 89-28 628-226
 Fax  +49-(0) 89-28 01 10
 Mobile: 0171-1251428
 E-Mail: michael.neumann@noerr.com
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