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Berufsrecht hat Vorrang vor Sozialrecht - BÄK kritisiert Entwurf zur Änderung des Vertragsarztrechts

Geschrieben am 04-05-2006

Berlin (ots) - "Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des
Vertragsarztrechts wird ärztliches Berufsrecht ausgehebelt und die
'Versozialrechtlichung' des Arztberufes vorangetrieben.
Offensichtlich ist dem Bundesgesundheitsministerium daran gelegen,
über dieses Gesetz staatliche Reglementierung und Weisung in die
Selbstverwaltung der Ärztekammern hinein zu treiben. Wir werden diese
Aufweichung berufsrechtlicher Pflichten und Rechte der Ärzte unter
dem drohenden Dogma sozialrechtlicher Verpflichtungen notfalls
höchstrichterlich klären lassen", kritisierte heute
Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe den
aktuellen Referentenentwurf des BMG für ein
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG). Ärztliches Berufsrecht müsse
grundsätzlich Vorrang vor sozialrechtlichen Regelungen haben. Deshalb
trete die Bundesärztekammer entschieden allen Bestrebungen entgegen,
das Vertragsarztrecht vom ärztlichen Berufsrecht abzukoppeln, sagte
Hoppe.

Zu begrüßen sei zwar durchaus, dass die in dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelungen zur Flexibilisierung der vertragsärztlichen
Tätigkeit auf Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages 2004
basieren. Doch werden die Vorschläge zur Veränderung der
Versorgungsstruktur ohne die dafür auch notwendigen Änderungen in der
Vergütungsstruktur vertragsärztlicher Leistungen unterbreitet. Unter
der fortbestehenden Budgetierung ist die freiberufliche
Versorgungsstruktur im Wettbewerb mit Medizinischen
Versorgungszentren und Krankenhäusern weiterhin substanziell
gefährdet.

In diesem Zusammenhang fordert die Bundesärztekammer auch eine
Überprüfung der Regelungen über die Bedarfsplanung und die
Zulassungsbeschränkungen. Hier müsse der Gesetzgeber zielgenauere
Lösungen finden. Nicht mehr zeitgerecht sei die Aufrechterhaltung der
Zugangsgrenze von 55 Jahren zur Aufnahme einer vertragsärztlichen
Tätigkeit. Auch sollten Ärzte, die älter als 68 Jahre sind,
vertragsärztlich tätig sein können. "Dementsprechend sollten über die
nunmehr für die Unterversorgungssituation vorgesehenen Auflockerungen
hinaus beide Altersgrenzen abgeschafft werden", fordert die
Bundesärztekammer.

Entschieden tritt die Bundesärztekammer dem Versuch des
Gesetzgebers entgegen, das Vertragsarztrecht vom ärztlichen
Berufsrecht abzukoppeln. In allen nunmehr vorgesehenen Neuregelungen
wird die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten, die Tätigkeit an
weiteren Orten, die gemeinsame Berufsausübung und die "Wanderung von
Vertragsärzten an Sitzen der überörtlichen Gemeinschaftspraxis"
sozialrechtlich, aber nicht unter Bezug auf das Berufsrecht
definiert. Die bislang im Sozialgesetzbuch V und der
Ärzte-Zulassungsverordnung zu findenden Bezüge zu den
"landesrechtlichen Vorschriften", welche die Berufsausübung regeln,
werden in dem vorliegenden Referentenentwurf gestrichen.

Hier zeichnet sich eine politische Mentalität der
'Versozialrechtlichung' ärztlicher Berufsausübung ab. Ähnliches ist
zu beobachten bei bestimmten Kollisionen des ärztlichen Berufsrechts
mit den institutionellen Versorgungsformen des Medizinischen
Versorgungszentrums, wenn diese von juristischen Personen des
Privatrechts als Heilbehandlungsgesellschaften betrieben werden. Es
besteht der Eindruck, dass das neue Regelungskonzept zugleich einen
ersten Test für weiter reichende Versuche des Gesetzgebers darstellen
soll, Vertragsärzte als 'sozialrechtliche' Ärzte mit besonderem
Status und neuem Berufsbild zu definieren.

Die Bundesärztekammer bestreitet eine solche Kompetenz des
Sozialversicherungsgesetzgebers. Es kann keine Kompetenz des
Bundesgesetzgebers geben, durch die der Arzt gezwungen wird, eine
berufsrechtliche verbotene Berufsausübung im Vertragsarztbereich
durchzuführen.


Originaltext: Bundesärztekammer
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=9062
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_9062.rss2

Pressekontakt:
Pressestelle der deutschen Ärzteschaft,
Tel. (030) 4004 56-700


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