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Pflege in den eigenen vier Wänden: Diese Kosten können Sie absetzen (FOTO)

Geschrieben am 04-11-2019

Neustadt a. d. W. (ots) -

Die Steuererleichterungen für Menschen, die zu Hause gepflegt werden - ob von
Angehörigen oder von ambulanten Pflege-Diensten -, sind gering und gleichzeitig
sehr komplex. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
zeigt, was möglich ist.

Die große Mehrheit aller Pflegebedürftigen des Jahres 2017 wurde zu Hause
versorgt, nämlich 2,59 Millionen, wie das Statistische Bundesamt kürzlich
mitteilte (Pressemitteilung vom 3. September 2019). Bei 1,76 Millionen
Pflegebedürftigen übernahmen demnach Angehörige die Pflege, weitere 830.000
Menschen wurden teilweise oder vollständig durch ambulante Pflegedienste
versorgt.

Ein Grund dafür könnte sein, dass die Kosten für ein Pflegeheim sehr hoch sind:
Mit 2.500 bis 4.000 Euro im Monat muss man rechnen. In der Regel übernehmen die
gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen einen Teil der Kosten, nämlich
die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder das Waschen. Doch die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Ist die
Rente zu knapp, müssen Verwandte in gerader Linie für die Pflegeheimkosten
aufkommen, also zum Beispiel Kinder für Eltern oder Enkel für Großeltern.

Pflege-Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können
Pflegebedürftige als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung
eintragen. Der Vorteil daran: Für außergewöhnliche Belastungen gibt es keine
Grenze nach oben. Der Nachteil ist, dass bestimmte Bedingungen daran geknüpft
sind:

- Die pflegebedürftige Person ist vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5
eingestuft worden. Das klingt simpel, ist für die Beteiligten
allerdings mit durchaus hohem administrativem Aufwand sowie
mitunter längeren Wartezeiten verbunden.

Wer ohne offiziell eingestuften Pflegegrad kurzfristig auf Pflege angewiesen
ist, kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen.

- Nur die Kosten für Pflege und Betreuung gehören zu den
außergewöhnlichen Belastungen. Wird zum Beispiel eine häusliche
Pflegekraft auch für Dinge wie Kochen, Waschen oder Putzen
bezahlt, können diese Kosten nur als haushaltsnahe
Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Bedingungen dafür sind
weiter unten aufgeführt.

- Nur die Krankheits- und Pflegekosten, die über eine finanzielle
Grenze - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - hinausgehen,
sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Wie hoch die
zumutbare Belastung für den Betroffenen ausfällt, hängt davon
ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist,
ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag seiner Einkünfte
ist.

- Beträge, die von Kranken- bzw. Pflegeversicherungen oder anderen
Stellen übernommen wurden, können nicht in der Steuererklärung
angegeben werden: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden
Beträge gekürzt werden.

Pflege als haushaltnahe Dienstleistung in den eigenen vier Wänden

Es klingt erst einmal gut: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, der
täglich das Essen bringt oder die Wohnung reinigt, können als haushaltsnahe
Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Es dürfen lediglich 20
Prozent einer Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr sein.

Falls eine ambulante Pflegekraft die häuslichen Arbeiten übernimmt, sollte diese
außerdem angemeldet sein. Und zwar entweder bei der Mini-Job-Zentrale als
450-Euro-Kraft oder bei Finanzamt und Krankenkasse als
sozialversicherungspflichtige Angestellte. Arbeitet die Pflegekraft auf
selbstständiger Basis, hat aber nur einen Auftraggeber, besteht die Gefahr der
Scheinselbstständigkeit.

Übrigens: Ob ambulanter Pflegedienst oder die Beschäftigung einer Pflegekraft,
seit 2014 können Pflegebedürftige wählen, ob sie ihre Kosten als haushaltnahe
Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Bei den
außergewöhnlichen Belastungen muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung
überschritten werden, erst dann sind die jeweiligen Kosten als außergewöhnliche
Belastung absetzbar. Je nach Einkommen kann diese Hürde recht hoch sein, so dass
manchen Betroffenen nur die Möglichkeit bleibt, ihre Ausgaben als haushaltsnahe
Dienstleistungen abzusetzen.

Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Pflegen Angehörige einen Verwandten mit Pflegegrad 4 oder 5 in den eigenen vier
Wänden, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Der liegt allerdings bei
geringen 924 Euro pro Jahr und auch nur dann, wenn der Angehörige für die
Betreuung keine Bezahlung erhält. Seit 1998 steht der Pflege-Pauschbetrag in
dieser Höhe im Gesetz und wurde seither nicht erhöht.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erstellt für
seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt
und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges
mehr.

Die VLH ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten
nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller
Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4
Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, übermittelt durch news aktuell


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