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Wer muss bezahlen? / Reparaturbedürftige Terrasse war Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FOTO)

Geschrieben am 03-06-2019

Berlin (ots) -

Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb
einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer
auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch
die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der
Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines
höchstrichterlichen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V
ZR 163/17)

Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß
Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen.
Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser
Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers
gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines
Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und
damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den
Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf,
die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile
ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemeinschaftliches
Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim
ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die
Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das
betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei
entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der
Terrasse gehabt habe.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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