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Krankenversicherung des Kindes steuerlich absetzen

Geschrieben am 11-12-2018

München. (ots) - Bei 56,5 Millionen Mitgliedern einer gesetzlichen
Krankenkasse sind die Kinder üblicherweise im Rahmen der
Familienversicherung kostenlos mitversichert. Ist ein Kind durch die
Eltern aber privat versichert, so sind monatlich Beiträge an die
Versicherung zu entrichten. Die Beiträge für die Kranken- und auch
Pflegeversicherung eines Kindes sind als Sonderausgaben steuerlich
absetzbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. "Auch
dann noch, wenn das Kind später selbst der Versicherungsnehmer ist",
erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
(Lohi).

Die Eltern sind die Versicherungsnehmer

Damit die Versicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben
bei den Eltern anerkannt werden, muss zum einen der Anspruch auf
Kindergeld und zum andern die Verpflichtung bestehen, Unterhalt zu
zahlen. Bei Klein- und Schulkindern oder Studenten ohne eigene
Einkünfte ist die Sache einfach. Die Eltern als Versicherungsnehmer
können die von ihnen gezahlten Beiträge an die Versicherung in der
Anlage Kind eintragen und absetzen. Die Beiträge für die
Basisabsicherung, d. h. ohne Wahlleistungen wie beispielsweise
Chefarztbehandlung, können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben
geltend gemacht werden.

Das Kind ist der Versicherungsnehmer

Komplizierter wird es, wenn das Kind eine Ausbildung macht, dafür
eine Ausbildungsvergütung erhält und die Versicherungsbeiträge selbst
übernimmt. Dann könnte das Kind die Beiträge selbst absetzen. "Da
jedoch bei der üblichen Höhe einer Ausbildungsvergütung keine
Einkommensteuer anfällt, kann das Kind in der Praxis diese Beiträge
auch nicht steuermindernd geltend machen", so die Steuerexpertin der
Lohi.

Bisher konnten Eltern die vom Kind bezahlten Beiträge in ihrer
eigenen Steuererklärung ohne Nachweise geltend machen. Der
Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Veröffentlichung leider
eingeschränkt und den Abzug in der Steuererklärung der Eltern an eine
weitere Voraussetzung geknüpft: Die Eltern müssen ihrem Kind die
Beiträge erstatten. Da das Finanzamt für die Kostenerstattung einen
Nachweis verlangen kann, wird eine Banküberweisung empfohlen. "Für
2018 können die gesamten Monatsbeiträge noch rückwirkend in einer
Summe überwiesen werden, so dass der Steuerabzug bei den Eltern
gelingt", rät Gudrun Steinbach.



Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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