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Sport vom Sofa aus / Was Gerichte zu Freizeitaktivitäten in Haus und Garten sagen (FOTO)

Geschrieben am 18-06-2018

Berlin (ots) -

Sportliche Aktivitäten sind seit einigen Jahren wieder höchst
angesagt. Weil aber die Menschen im Alltag immer weniger Zeit haben,
versuchen sie häufig, den Weg ins Fitnessstudio oder zum Schwimmbad
zu vermeiden und daheim Sport zu treiben - vor allem im Sommer in
ihrem Garten.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe einige einschlägige Urteile deutscher Gerichte
gesammelt, in denen es genau um diese Problematik geht. Unter anderem
prozessierten Immobilieneigentümer und Mieter wegen eines Trampolins
im Ziergarten, wegen des Lärms von einer benachbarten
Schulsportanlage und wegen eines Pools.

Manchmal ist häuslicher Sport ganz schön gefährlich - zumindest
indirekt. Ein siebenjähriger Junge schoss einen Fußball in Richtung
eines Nachbarkindes. Der Ball prallte zunächst auf ein
Treppengeländer und von dort auf eine Außenleuchte, die
zersplitterte. Schließlich traf ein Glassplitter das Nachbarskind und
verletzte es schwer am Auge. Zwar erkannten die Richter des
Oberlandesgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 5 U 130/06) an, dass mit
Kindern beim Spielen mal der Übermut durchgehen könne. Aber hier habe
der Schütze durchaus ahnen können, wie gefährlich seine Aktion werden
könne, zumal er auch von den Eltern gewarnt worden sei. Es wurden
10.000 Euro Schmerzensgeld fällig.

Fußball ist eine der Lieblingsbeschäftigungen von Kindern in
Wohngebieten. Doch wenn sich an einem eigentlich dafür gar nicht
vorgesehenen Ort eine Art fester "Bolzplatz" etabliert, dann müssen
das die Nachbarn nicht hinnehmen. Hier war das bei einem Wendehammer
einer Gemeindestraße der Fall. Unter anderem wurde ständig gegen ein
Trafohäuschen geschossen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen 7 A 10789/07) forderte die zuständige Gemeinde auf,
etwas gegen die andauernde Lärmbelästigung zu unternehmen.

Geringe Chancen haben Nachbarn hingegen, wenn der hohe
Geräuschpegel von einer Schulsportanlage ausgeht. Egal, ob es sich
dabei um den klassischen Schulsport oder um Angebote im Rahmen der
Ganztagesbetreuung handelt - die Gerichte betonen meist eine
Sonderstellung solch schulischer Einrichtungen. Das
Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 60/17.NW) sprach in
einem Urteil von den "positiven Auswirkungen des Sports auf die
Gesundheit der Schüler" und von anderen Effekten, die bis hin zur
"Einübung sozialen Verhaltens" reichten. Die Anwohner waren mit ihrer
Forderung nach mehr Ruhe nicht erfolgreich.

Schwimmen ist sicher eine der aufwändigsten Sportarten. Zumindest
dann, wenn man nicht gerade an einem See oder an einem Fluss wohnt.
Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung innerhalb einer Wohnanlage
wollte aber trotzdem in den Genuss kommen. Er hob auf seiner
Sondernutzungsfläche im Garten eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube
für einen Pool aus. Die Nachbarn beschwerten sich und obsiegten vor
dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das
Sondernutzungsrecht beziehe sich nur auf die Oberfläche, nicht auf
das darunter liegende Erdreich.

Etwas großzügiger kann die Angelegenheit gehandhabt werden, wenn
es sich bei dem fraglichen Objekt nicht gleich um ein privates
Schwimmbad, sondern lediglich um ein Trampolin handelt. Eigentümer
hatten dieses Sportgerät für ihre Kinder im Ziergarten einer
Wohnanlage aufgestellt. Ein Nachbar beschwerte sich, aber das
Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17) war nicht der
Meinung, dass in einem Ziergarten ausschließlich "schmückende
Pflanzen" stehen dürfen. Das Trampolin habe nicht übermäßig gestört
und dürfe deswegen bleiben.

Manchmal hilft es nichts und man muss trotzdem von zu Hause aus
aufbrechen, um andernorts Sport zu treiben. Das ging einem Polizisten
so, der vom Arbeitgeber sogar zum Dienstsport verpflichtet worden
war. 40 Stunden musste er jedes Jahr als Mindestmaß nachweisen. Das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 993/05)
akzeptierte es deswegen, dass der Polizist die Fahrten zur
dienstlichen Sportanlage als Werbungskosten geltend machte. Wenn es
nicht um freizeittypische Sportarten gehe, sondern wie hier um
Selbstverteidigung, Retten und Kondition, dann liege ein direkter
Bezug zur beruflichen Tätigkeit vor.

Es gibt auch so etwas wie ein Recht auf Spiel und Sport. Das
machte ein Wohnungseigentümer in Bayern gegen seine WEG-Versammlung
geltend. Die Anlage war einst nur unter der behördlichen Auflage
genehmigt worden, dass Schaukel, Klettergerüst und ähnliche
Einrichtungen errichtet und dauerhaft unterhalten werden müssen. Das
geschah aber höchst unzureichend. Der Platz eignete sich kaum noch
zum Spielen und Turnen. Der Eigentümer und Familienvater zwang die
WEG mit Unterstützung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 481 C
17409/15) dazu, den verlotterten Spielplatz wieder aufzufrischen.

Sport ist - häufig kaum zu vermeiden - mit Lärmentwicklung
verbunden. Eine Gemeinde kann jedoch nicht für alle daraus
entstehenden Widrigkeiten verantwortlich gemacht werden. So entschied
es das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 1006/16) am
Beispiel einer Ortsgemeinde. Sie war die Eigentümerin eines
Dorfplatzes mit einem in privater Trägerschaft betriebenen
Jugendhaus. Nachbarn beschwerten sich wegen des Lärms durch
Ball-spiele, Boule und Tischtennis. Doch der Gemeinde war kein
Vorwurf zu machen, entschieden die Richter. Sie habe klare Regeln
erlassen und diese auch über Verbotsschilder kommuniziert.

Kann eigentlich auch das Grillen ein Sport sein, zumindest in
steuerrechtlichem Sinne? Das machten Mitglieder eines eingetragenen
Vereins geltend, der sich der "Grillkultur" verschrieben hatte und zu
diesem Zweck sogar an internationalen Meisterschaften teilnahm.
Schließlich beantragte der Verein die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6
K 2803/15) lehnte dies ab, da mangels körperlicher Ertüchtigung kein
Sport vorliege. Weder gebe es äußerlich zu beobachtende Anstrengungen
beim Grillen noch "einem persönlichen Können zurechenbare
Kunstbewegungen", urteilten die Richter.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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