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TPW und Baker Tilly Roelfs definieren Organschaft neu

Geschrieben am 22-07-2015

Düsseldorf/Hamburg (ots) - TPW, ein Baker Tilly Roelfs
Unternehmen, hat ein wegweisendes Urteil erwirkt. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr in den verbundenen Rechtssachen
C-108/14 (Larentia + Minerva GmbH) und C-109/14 (Marenave Schiffahrts
AG) ein Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zur
Zulässigkeit von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche
Organgesellschaften gefällt. Das Luxemburger Gericht urteilt darin,
dass die Anforderungen an umsatzsteuerliche Organschaften im
deutschen Rechtsraum zu eng ausgelegt werden. Entsprechend kann man
davon ausgehen, dass das Urteil auch weitreichende Auswirkungen auf
die Umsatzsteuer in Deutschland hat. In einem nächsten Schritt wird
nun eine weitere Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich
sein.

Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit dem
Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding befasst, die beispielsweise
administrative, geschäftsleitende oder andere entgeltliche Leistungen
an ihre Tochtergesellschaften erbringt und somit insgesamt
unternehmerisch tätig ist. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb
einer solchen Beteiligung stehen, sind nach der Auffassung des EuGH
als Teil der allgemeinen Aufwendung der Holding anzusehen und der
Vorsteuerabzug daraus ist grundsätzlich in voller Höhe zulässig -
vorausgesetzt die Holding erbringt insoweit keine steuerfreien
abzugsschädlichen Ausgangsleistungen. Hält die Holding dagegen
weitere Beteiligungen, an die sie keine entgeltlichen Leistungen
erbringt, ist der Vorsteuerabzug aufgrund dieses
nicht-unternehmerischen Bereichs nur anteilig zulässig. Über den
Aufteilungsmaßstab müssen dann die nationalen Gerichte entscheiden.

"Damit entschied der EuGH gegen die Tendenzen mancher nationaler
Finanzbehörden, auch bei insgesamt unternehmerisch tätigen
Führungsholdings einen nicht-unternehmerischen Bereich anzunehmen und
den Vorsteuerabzug aufzuteilen", sagt Christian Hensell,
Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei TPW Law, der das
Verfahren für Larentia + Minerva GmbH & Co. KG gemeinsam mit Dr.
Gitta Jorewitz, Steuerberaterin, vor dem EuGH betreut hat.

Zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat der EuGH entschieden, dass
die nationale Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, nach der nur
juristische Personen umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein
können, grundsätzlich nicht im Einklang mit den EU-Vorgaben steht.
Anders wäre dies nur dann, wenn die nationale gesetzliche
Einschränkung eine Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der
Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder
Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder
-umgehung erforderlich ist. Diese Entscheidung hat der EuGH wiederum
an den BFH als vorlegendes Gericht zurückverwiesen. "Argumente, die
eine solche Einschränkung rechtfertigen könnten, sehen wir daher
insbesondere vor dem Hintergrund der gebotenen Rechtsformneutralität
nicht", sagt Marion Fetzer, Steuerberaterin und Partner bei Baker
Tilly Roelfs, die den ersten bislang in Deutschland finanzgerichtlich
entschiedenen Fall zu dieser Frage mit betreut hat (FG München,
13.3.2013, 3 K 235/10, Rev. anhängig, V R 25/13).

Zudem hat der EuGH entschieden, dass nicht zwingend ein
Unterordnungsverhältnis im Sinne von finanzieller, wirtschaftlicher
und organisatorischer Eingliederung zwischen Organgesellschaft und
Organträger erforderlich ist, wie es das nationale Recht derzeit
vorsieht. Vielmehr könne eine enge Verbindung, die das EU-Recht
fordert, auch bei anderen Merkmalen vorliegen. Diese Vorgaben nach
nationalem Recht einzuschränken, wäre wiederum nur zur Verhinderung
von Steuerhinterziehung zulässig. Der BFH wird nunmehr auch dies zu
klären haben.

Da die EU-Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, kann diese nach
Auffassung des EuGH jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten und
der Steuerpflichtige sich damit auch nicht unmittelbar darauf
berufen. Die Reaktionen des BFH sowie des deutschen Gesetzgebers und
der deutschen Finanzverwaltung bleiben daher abzuwarten.

Weitere Informationen unter www.bakertilly.de und www.tpw.de



Pressekontakt:
Frank Schröder
Baker Tilly Roelfs
Leiter Marketing & Communications
Tel. +49 211 6901-1200
E-Mail: frank.schroeder@bakertilly.de


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