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HAHN Rechtsanwälte: "Deutsche Kreditbank AG hat in zahlreichen Darlehensverträgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet"

Geschrieben am 25-06-2015

Hamburg (ots) - Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn hat aufgrund
von umfangreichen Prüfungen festgestellt, dass zahlreiche
Immobiliendarlehensverträge der Deutsche Kreditbank
Aktiengesellschaft (DKB) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
enthalten. Deshalb haben einige Kunden der DKB mit HAHN
Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen und wollen ihre
Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Die Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrungen der DKB ergibt sich aus Folgendem: In
zahlreichen Widerrufsbelehrungen heißt es: "Die Widerrufsbelehrung
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine
solche Belehrung fehlerhaft, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das bedeutet, dass der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls noch
von weiteren Voraussetzungen abhänge. Der Verbraucher werde jedoch im
Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf
den Wortlaut der einschlägigen Musterbelehrung nach der
BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne sich die DKB
nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht
wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben laut Hahn
eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als
irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder
gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie
unterlassen, steht dem Verbraucher noch immer Widerrufsrecht zu," so
Anwalt Hahn weiter. Und das gelte für alle Darlehensverträge, die
nach dem 1. November 2002 geschlossen worden sind. Ein Widerruf
rechnet sich laut Hahn angesichts der aktuell sehr niedrigen Zinsen
in vielen Fällen. So bringt eine Rückabwicklung eines
Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil und lässt die
Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne dann
einen neuen Darlehensvertrag zu den aktuell sehr niedrigen Zinsen
abschließen.

Wie der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt
werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte auf einer
kostenfreien Veranstaltungsreihe. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte
allen betroffenen Verbrauchern eine zurzeit kostenfreie Überprüfung
der Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung an. Generell könne nach Erfahrung von Hahn mit der
darlehensfinanzierenden Bank in einigen Fällen auch eine
außergerichtliche Regelung getroffen werden.

Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.



Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572 361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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