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Satzungsleistungen nicht allen Versicherten bekannt

Geschrieben am 24-02-2015

Bonn (ots) - Aktuelle Umfrage zeigt: Nur wenige Versicherte
wissen, dass ihre Krankenkasse OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung
erstattet

Seit 2012 dürfen Krankenkassen rezeptfreie, apothekenpflichtige
Medikamente (sogenannte OTC-Arzneimittel) erstatten. Basis dafür sind
kassenindividuell festgelegte Satzungsleistungen. Aktuell erstatten
etwa 60 Prozent der Krankenkassen ihren Versicherten OTC-Arzneimittel
im Rahmen von Satzungsleistungen. Doch wissen viele gesetzlich
Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse hier die Kosten übernimmt.
Dies zeigen aktuelle Ergebnisse des Deutschen Gesundheitsmonitors des
Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH). Demnach weiß
mehr als die Hälfte der Befragten nicht über das Thema
Satzungsleistungen Bescheid und nur etwa jeder Vierte weiß, dass
seine Krankenversicherung entsprechende Satzungsleistungen
anbietet(1).

Gesetzlich Versicherte können ihre Apothekenrechnung zusammen mit
der ärztlichen Verordnung (zum Beispiel einem Grünen Rezept) zur
Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Höhe der Erstattung
variiert je Kasse. Zudem gibt es bei den meisten Kassen
Budgetgrenzen, bis zu der die Kasse die Kosten übernimmt. Auch die
Leistungen selber unterscheiden sich deutlich. Manche Krankenkassen
erstatten hierbei nur anteilig die Kosten für die besonderen
Therapierichtungen, wie pflanzliche, homöopathische oder
anthroposophische Arzneimittel. Andere Kassen erstatten wiederum alle
OTC-Arzneimittel, allerdings nur in der Altersgruppe der 12- bis
18-Jährigen. Bei Kindern bis 12 Jahre erstatten die Krankenkassen die
Kosten für OTC-Arzneimittel ohnehin im Rahmen der sogenannten
Regelversorgung.

Stellenwert von OTC-Arzneimitteln

OTC-Arzneimittel haben als sichere, wirksame und gut verträgliche
Medikamente seit jeher einen hohen Stellenwert in der
Arzneimitteltherapie. Sie genießen bei Patienten wie auch Ärzten
einen guten Ruf. Daher setzen gerade viele Hausärzte diese
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen ein. Dies ist nicht nur
bei Erwachsenen, sondern gerade auch bei Kindern und Jugendlichen von
großem Vorteil.

Welche Satzungsleistungen aktuell angeboten werden, können
Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen. Weitere Informationen
und eine Übersicht zu den Satzungsleistungen erhalten Sie auch unter
www.bah-bonn.de.

(1) Quelle: Deutscher Gesundheitsmonitor des BAH, 3. Quartal 2014
Basis: 844 gesetzlich Krankenversicherte Wissen Sie, ob Ihre
Krankenkasse sogenannte Satzungsleistungen (z.B. Erstattung von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Homöopathika, ...) anbietet?



Ihre Ansprechpartner in der BAH-Pressestelle:

Wolfgang Reinert
Tel.: 0228 / 95745-23

Heinz-Gert Schmickler
Tel.: 0228 / 95745-22

Angelina Gromes
Tel.: 0228 / 95745-52

Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller
Ubierstraße 71-73
53173 Bonn


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